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{'item': 'Bsw31322/07; Bsw1967/14; Bsw78103/14; Bsw78103/14; Bsw82248/17; Bsw23405/16'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, AUSL EKMR RechtssatznummerRS0128274 Entscheidungsdatum30.06.2020 GeschäftszahlBsw31322/07; Bsw1967/14; Bsw78103/14; Bsw78103/14; Bsw82248/17; Bsw23405/16 NormMRK Art2 RechtssatzNach Art 2 MRK ist es Aufgabe der Behörden, verwundbare Personen auch vor Handlungen zu schützen, mit denen sie ihr eigenes Leben gefährden. Die Behörden sind folglich verpflichtet, die Selbsttötung eines Individuums zu verhindern, falls seine diesbezügliche Entscheidung weder frei noch in voller Kenntnis der Umstände erfolgt ist.Nach Artikel 2, MRK ist es Aufgabe der Behörden, verwundbare Personen auch vor Handlungen zu schützen, mit denen sie ihr eigenes Leben gefährden. Die Behörden sind folglich verpflichtet, die Selbsttötung eines Individuums zu verhindern, falls seine diesbezügliche Entscheidung weder frei noch in voller Kenntnis der Umstände erfolgt ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, AUSL EKMR 2011-01-20 Bsw 31322/07 Bemerkung: Haas gg. die Schweiz. (T1); Veröff: NL 2011,20 TE AUSL EGMR 2016-11-22 Bsw 1967/14 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Verhinderung des Suizids eines in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebrachten Patienten. (Hiller gg. Österreich) (T2); Veröff: NL 2016,503 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 78103/14 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall des Risikos einer Selbstgefährdung entsteht seitens des Staates eine positive Verpflichtung, wenn die Behörden zur gegebenen Zeit wussten oder davon wissen mussten, dass das Leben der betroffenen Person wirklich und unmittelbar gefährdet war. Eine solche Verpflichtung darf allerdings nicht auf eine Weise interpretiert werden, die den Behörden eine unmögliche oder unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Die Behörden müssen ihre Verpflichtungen auf eine Weise erfüllen, die mit den Rechten und Freiheiten des betroffenen Individuums vereinbar ist und die die Gelegenheiten zur Selbstschädigung vermindert, ohne dass dabei allerdings die persönliche Autonomie verletzt wird. (Fernandes de Oliveira gg. Portugal) (T3) Veröff: NL 2017,103 TE AUSL 2019-01-31 Bsw 78103/14 vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Die Behörden haben eine allgemeine operative Pflicht im Hinblick auf einen freiwilligen Psychiatriepatienten, angemessene Maßnahmen zu setzen, um ihn vor einer realen und unmittelbaren Gefahr von Selbstmord zu schützen. Die speziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, hängen von den besonderen Umständen des Falles ab. Diese speziellen Umstände werden sich oft unterscheiden, je nachdem, ob der Patient freiwillig oder unfreiwillig ins Krankenhaus eingewiesen wurde. Daher besteht die Pflicht zur Setzung angemessener Maßnahmen zum Schutz einer Person vor Selbstschädigung im Hinblick auf beide Kategorien von Patienten. Allerdings ist im Fall von Patienten, die in Folge einer gerichtlichen Anordnung und deshalb unfreiwillig eingewiesen wurden, ein strengerer Prüfmaßstab anzuwenden. (Fernandes de Oliveira gg Portugal [GK]) (T4) TE AUSL 2020-03-31 Bsw 82248/17 vgl; Beisatz: Zur Suizidprävention und angemessenen Behandlung von Personen (mit psychischen Problemen) im Gefängnis: Im Fall eines Suizidrisikos existiert eine positive Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden (hier: Gefängnisbehörden), alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, die von ihnen vernünftigerweise erwartet werden können, um dem Eintreten dieses Risikos vorzubeugen nur dann, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass ein reales und unmittelbares Risiko besteht bzw. bestand, dass ein Häftling sein Leben beenden möchte. Diese Verpflichtung muss allerdings so ausgelegt werden, dass den Behörden keine unzumutbare oder exzessive Last auferlegt wird. Die Unvorhersehbarkeit des menschlichen Verhaltens und die Entscheidungen, die im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen zu treffen sind, dürfen nämlich nicht außer Acht gelassen werden. Die Behörden sind daher nach der Konvention nicht verpflichtet, konkrete Maßnahmen in Bezug auf jede vermutete Lebensbedrohung zu ergreifen, um deren Verwirklichung zu verhindern. Diese Verpflichtung haben sie dann nicht verletzt, wenn sie einen Suizidversuch nicht verhindern konnten, sofern sie ab Kenntnis von einer entsprechenden Gefahr sofort die notwendigen Maßnahmen gesetzt haben, um den Betroffenen vor sich selbst zu schützen, wie die Entfernung potentiell gefährlicher Gegenstände oder seine spezielle Überwachung in kurzen Zeitabständen. Haben die Gefängnisbehörden es jedoch nachweislich unterlassen, im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen zu ergreifen, die das Suizidrisiko vernünftigerweise verringern hätten können, liegt eine Verletzung von Art 2 EMRK vor. (Jeanty gg Belgien) (T5)vgl; Beisatz: Zur Suizidprävention und angemessenen Behandlung von Personen (mit psychischen Problemen) im Gefängnis: Im Fall eines Suizidrisikos existiert eine positive Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden (hier: Gefängnisbehörden), alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, die von ihnen vernünftigerweise erwartet werden können, um dem Eintreten dieses Risikos vorzubeugen nur dann, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass ein reales und unmittelbares Risiko besteht bzw. bestand, dass ein Häftling sein Leben beenden möchte. Diese Verpflichtung muss allerdings so ausgelegt werden, dass den Behörden keine unzumutbare oder exzessive Last auferlegt wird. Die Unvorhersehbarkeit des menschlichen Verhaltens und die Entscheidungen, die im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen zu treffen sind, dürfen nämlich nicht außer Acht gelassen werden. Die Behörden sind daher nach der Konvention nicht verpflichtet, konkrete Maßnahmen in Bezug auf jede vermutete Lebensbedrohung zu ergreifen, um deren Verwirklichung zu verhindern. Diese Verpflichtung haben sie dann nicht verletzt, wenn sie einen Suizidversuch nicht verhindern konnten, sofern sie ab Kenntnis von einer entsprechenden Gefahr sofort die notwendigen Maßnahmen gesetzt haben, um den Betroffenen vor sich selbst zu schützen, wie die Entfernung potentiell gefährlicher Gegenstände oder seine spezielle Überwachung in kurzen Zeitabständen. Haben die Gefängnisbehörden es jedoch nachweislich unterlassen, im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen zu ergreifen, die das Suizidrisiko vernünftigerweise verringern hätten können, liegt eine Verletzung von Artikel 2, EMRK vor. (Jeanty gg Belgien) (T5) Beisatz: Hat ein Häftling einen Suizidversuch unternommen, unterliegen die Behörden unter Art 2 EMRK einer Verpflichtung, diesen zu schützen, indem sie allgemeine Vorsichtsmaßnahmen treffen, um das Selbstverletzungsrisiko zu verringern. Gleichzeitig sind jedoch Eingriffe in die individuelle Autonomie des Gefangenen zu vermeiden. Speziell angeordnete Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Unterbringung in einer gesicherten Einzelzelle nach unternommenem Suizidversuch, müssen mit dieser positiven Verpflichtung in Einklang stehen. (Jeanty gg Belgien) (T6)Beisatz: Hat ein Häftling einen Suizidversuch unternommen, unterliegen die Behörden unter Artikel 2, EMRK einer Verpflichtung, diesen zu schützen, indem sie allgemeine Vorsichtsmaßnahmen treffen, um das Selbstverletzungsrisiko zu verringern. Gleichzeitig sind jedoch Eingriffe in die individuelle Autonomie des Gefangenen zu vermeiden. Speziell angeordnete Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Unterbringung in einer gesicherten Einzelzelle nach unternommenem Suizidversuch, müssen mit dieser positiven Verpflichtung in Einklang stehen. (Jeanty gg Belgien) (T6) TE AUSL 2020-06-30 Bsw 23405/16 vgl; Beisatz: Können Polizisten aufgrund der klaren und wiederholten Äußerungen einer in ihrem Gewahrsam befindlichen Person erkennen, dass eine bestimmte und unmittelbare Gefahr eines Selbstmords besteht, haben sie angemessene Maßnahmen zu setzen, um die Realisierung dieser Gefahr zu verhindern. Ist das betreffende Individuum aufgrund seiner speziellen Situation (etwa aufgrund psychischer Probleme oder einer Alkoholisierung) besonders verwundbar, müssen sie ihm in diesem Zusammenhang gegebenenfalls überdurchschnittliche Aufmerksamkeit widmen. (Frick gg die Schweiz) (T7) Beisatz: Die positive Verpflichtung, präventiv praktische Maßnahmen zu setzen, um ein Individuum vor sich selbst zu schützen, muss so ausgelegt werden, dass sie den Behörden keine untragbare oder übermäßige Last auferlegt, dies auch unter Berücksichtigung der Unvorhersehbarkeit des menschlichen Handelns. Mag auch ein Selbstmord durch „atypisches Erhängen“ (hier: mit der Jeans am Lüftungsgitter der Gefängniszelle) erfolgt sein, so vermag eine solche Tat den Staat nicht von seiner Verpflichtung nach Art 2 MRK befreien, das Leben der inhaftierten Person gegen vorhersehbare Gefahren zu schützen, zudem wenn diese in einem psychischen Ausnahmezustand war und ungeachtet dessen in ihrer Zelle vierzig Minuten lang ohne Überwachung blieb. (Frick gg die Schweiz) (T8)Beisatz: Die positive Verpflichtung, präventiv praktische Maßnahmen zu setzen, um ein Individuum vor sich selbst zu schützen, muss so ausgelegt werden, dass sie den Behörden keine untragbare oder übermäßige Last auferlegt, dies auch unter Berücksichtigung der Unvorhersehbarkeit des menschlichen Handelns. Mag auch ein Selbstmord durch „atypisches Erhängen“ (hier: mit der Jeans am Lüftungsgitter der Gefängniszelle) erfolgt sein, so vermag eine solche Tat den Staat nicht von seiner Verpflichtung nach Artikel 2, MRK befreien, das Leben der inhaftierten Person gegen vorhersehbare Gefahren zu schützen, zudem wenn diese in einem psychischen Ausnahmezustand war und ungeachtet dessen in ihrer Zelle vierzig Minuten lang ohne Überwachung blieb. (Frick gg die Schweiz) (T8) Beisatz: Zur Prüfung der korrekten Vorgangsweise der Behörden zur Verhinderung von Suizid im Polizeigewahrsam: Erstens muss geprüft werden, ob die zuständigen Stellen zum Zeitpunkt des (versuchten) Suizids wissen oder hätten wissen müssen, dass eine reale und unmittelbare Gefahr existierte, dass die oder der Betreffende Selbstmord begehen würde und ob sie bzw er sich in einer Situation besonderer Verwundbarkeit befand. Bejahendenfalls hat man sich die Frage zu stellen, ob die Behörden es im Rahmen ihrer Befugnisse unterließen, Maßnahmen zu setzen, die dieses Risiko ohne Zweifel abwehren hätten können. Mit anderen Worten ist zu fragen, ob die Behörden Kenntnis von der Selbstmordgefahr hatten und ihnen klar sein musste, dass für das Leben des Häftlings eine bestimmte und unmittelbare Gefahr bestand, also eine besondere Verwundbarkeit für sie erkennbar war. Von einem solchen Fall ist dann die Rede, wenn eine von der Polizei festgenommene Person wiederholt und eindeutig die Absicht zum Ausdruck bringt, sich das Leben nehmen zu wollen. In dieser Hinsicht können auch bloße Andeutungen, Selbstmord begehen zu wollen, relevant sein – vor allem dann, wenn die Behörden darüber Kenntnis erlangen, dass die oder der Betreffende psychische Probleme hatte bzw hat oder eine aktuelle Gefahrensituation (Alkoholisierung, Drogen- und Medikamenteneinfluss) besteht. Solche Andeutungen sind sofort auf ihre Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit hin zu untersuchen, um schwerwiegenden Folgen für Leben und Gesundheit vorzubeugen. (Frick gg die Schweiz) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,177Anmerkung, Veröff: NL 2020,177 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128274

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.