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{'item': 'Bsw30696/09; Bsw16483/12; Bsw47287/15; Bsw8138/16; Bsw22696/16; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15); Bsw28820/13 (Bsw75547/13; Bsw13114/1

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128281 Entscheidungsdatum02.07.2020 GeschäftszahlBsw30696/09; Bsw16483/12; Bsw47287/15; Bsw8138/16; Bsw22696/16; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15); Bsw28820/13 (Bsw75547/13; Bsw13114/15) NormMRK Art3 I2 MRK Art3 III8 RechtssatzDie Feststellungen, dass jene Staaten, die die Außengrenzen der EU bilden, aufgrund der steigenden Anzahl von Migranten und Asylwerbern mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben und die Zahl von Asylwerbern verglichen mit den Aufnahmekapazitäten der betroffenen Staaten unverhältnismäßig ist, entbinden einen Staat in Anbetracht des absoluten Charakters von Art 3 MRK nicht von seinen aus der genannten Bestimmung erwachsenden Verpflichtungen. (Bem: M. S. S. gg. Belgien und Griechenland)Die Feststellungen, dass jene Staaten, die die Außengrenzen der EU bilden, aufgrund der steigenden Anzahl von Migranten und Asylwerbern mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben und die Zahl von Asylwerbern verglichen mit den Aufnahmekapazitäten der betroffenen Staaten unverhältnismäßig ist, entbinden einen Staat in Anbetracht des absoluten Charakters von Artikel 3, MRK nicht von seinen aus der genannten Bestimmung erwachsenden Verpflichtungen. (Bem: M. S. S. gg. Belgien und Griechenland) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-01-21 Bsw 30696/09 Veröff: NL 2011, 26 TE AUSL EGMR 2016-12-15 Bsw 16483/12 Auch; Beisatz: Ein ansteigender Migrantenstrom kann einen Staat nicht von seinen Verpflichtungen befreien, Personen, denen er die Freiheit entzieht, angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten. (Khlaifia u.a. gg. Italien [GK]) (T1); Veröff: NL 2016,511 TE AUSL EGMR 2017-03-14 Bsw 47287/15 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anhaltung von Asylwerbern in einer Transitzone an der Landgrenze zwischen Serbien und Ungarn. (Ilias und Ahmed gg. Ungarn) (T2) TE AUSL EGMR 2017-12-07 Bsw 8138/16 Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2017,534 TE AUSL EGMR 2018-01-25 Bsw 22696/16 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anhaltung von Migranten in einem Aufnahmezentrum auf der griechischen Insel Chios. (J. R. u.a. gg Griechenland) (T3) TE AUSL 2019-11-21 Bsw 61411/15 vgl; Beisatz: Schwierigkeiten, denen Staaten etwa bei der Begegnung des Zustroms von Einwanderern und Asylwerbern insbesondere bei ihrem Eintreffen auf internationalen Großflughäfen begegnen, vermögen einen Staat nicht von ihren Verpflichtungen unter Art 3 MRK zu entbinden. (Z. A. ua gg Russland) (T4)vgl; Beisatz: Schwierigkeiten, denen Staaten etwa bei der Begegnung des Zustroms von Einwanderern und Asylwerbern insbesondere bei ihrem Eintreffen auf internationalen Großflughäfen begegnen, vermögen einen Staat nicht von ihren Verpflichtungen unter Artikel 3, MRK zu entbinden. (Z. A. ua gg Russland) (T4) Beisatz: Die Anhaltung von Ausländern und Asylwerbern muss von geeigneten Sicherheiten für die betroffenen Personen begleitet sein und ist nur akzeptabel, um es Staaten zu ermöglichen, in Befolgung ihrer internationalen Verpflichtungen illegale Einwanderungen zu verhindern, ohne jedoch Asylwerbern den von der GFK und der EMRK gewährleisteten Schutz zu verwehren. Das legitime Anliegen der Staaten, die zunehmend häufiger werdenden Versuche zu vereiteln, Einwanderungsbeschränkungen zu umgehen, darf allerdings Asylwerber nicht des von den beiden genannten Konventionen gewährten Schutzes berauben. (Z. A. ua gg Russland) (T5) Beisatz: Sind die Lebensbedingungen in einer Transitzone ungeeignet für einen (zwangsweisen) längeren Verbleib und muss dort eine Person monatelang ohne Unterbrechung auf dem Boden in einer durchgehend beleuchteten, überfüllten und lauten Halle ohne ungehinderten Zugang zu Koch- und Waschgelegenheiten und ohne Bewegung an der frischen Luft leben und verfügt sie auch über keinen medizinischen und sozialen Beistand, wird eine derartige Situation den Mindeststandards bezüglich der Achtung der Menschenrechte in keiner Weise gerecht. (Z. A. ua gg Russland) (T6) Anm: Veröff NL 2019,483Anmerkung, Veröff NL 2019,483 TE AUSL 2020-07-02 Bsw 28820/13 Beisatz: Hier: Monatelange Nichtversorgung von mittel- und obdachlosen Asylwerber*innen aufgrund einer Überlastung des nationalen Aufnahmemechanismus für Asylsuchende. (N. H. ua gg Frankreich) (T7) Beisatz: Erfüllen die zuständigen innerstaatlichen Behörden die im nationalen Recht vorgesehenen Versorgungspflichten gegenüber Asylwerbern nicht, um ihre materiellen und finanziellen Grundbedürfnisse zu decken, sind sie für deren Lebensbedingungen verantwortlich, die aus diesem Versäumnis resultieren. Wenn die Betroffenen deshalb mittellos auf der Straße leben müssen, wo sie der ständigen Angst ausgesetzt sind, überfallen und ausgeraubt zu werden, keinen Zugang zu Sanitäranlagen sowie keine Möglichkeit haben, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, bewirkt das in Kombination mit einer monatelangen fehlenden angemessenen Reaktion durch die innerstaatlichen Behörden und Gerichte eine erniedrigende Behandlung iSd Art 3 MRK. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die betreffenden Behörden Anstrengungen unternahmen, um zusätzliche Unterbringungsplätze zu schaffen und die Zeit der Prüfung von Asylanträgen zu verkürzen, und in dem betroffenen Land ein Anstieg der Zahl der Asylwerber seit 2007 sowie eine Überlastung des nationalen Aufnahmemechanismus, die daraus schrittweise resultierte, zu verzeichnen war, handelte es sich hierbei doch nicht um eine humanitäre Notlage, die durch eine bedeutende Migrationskrise hervorgerufen wurde, die als außergewöhnlich eingestuft werden konnte und Ausgangspunkt für wesentliche objektive Schwierigkeiten auf organisatorischer, logistischer und struktureller Ebene war. (N. H. ua gg Frankreich) (T8)Beisatz: Erfüllen die zuständigen innerstaatlichen Behörden die im nationalen Recht vorgesehenen Versorgungspflichten gegenüber Asylwerbern nicht, um ihre materiellen und finanziellen Grundbedürfnisse zu decken, sind sie für deren Lebensbedingungen verantwortlich, die aus diesem Versäumnis resultieren. Wenn die Betroffenen deshalb mittellos auf der Straße leben müssen, wo sie der ständigen Angst ausgesetzt sind, überfallen und ausgeraubt zu werden, keinen Zugang zu Sanitäranlagen sowie keine Möglichkeit haben, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, bewirkt das in Kombination mit einer monatelangen fehlenden angemessenen Reaktion durch die innerstaatlichen Behörden und Gerichte eine erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, MRK. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die betreffenden Behörden Anstrengungen unternahmen, um zusätzliche Unterbringungsplätze zu schaffen und die Zeit der Prüfung von Asylanträgen zu verkürzen, und in dem betroffenen Land ein Anstieg der Zahl der Asylwerber seit 2007 sowie eine Überlastung des nationalen Aufnahmemechanismus, die daraus schrittweise resultierte, zu verzeichnen war, handelte es sich hierbei doch nicht um eine humanitäre Notlage, die durch eine bedeutende Migrationskrise hervorgerufen wurde, die als außergewöhnlich eingestuft werden konnte und Ausgangspunkt für wesentliche objektive Schwierigkeiten auf organisatorischer, logistischer und struktureller Ebene war. (N. H. ua gg Frankreich) (T8) Anm: Veröff NL 2020,255Anmerkung, Veröff NL 2020,255 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128281

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