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{'item': 'Bsw30696/09; Bsw10593/08; Bsw5809/08; Bsw29217/12; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128285 Entscheidungsdatum21.11.2019 GeschäftszahlBsw30696/09; Bsw10593/08; Bsw5809/08; Bsw29217/12; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15) NormMRK Art1 RechtssatzFür alle Akte, die nicht in seine strengen internationalen Verpflichtungen fallen, wo etwa Ermessen besteht, ist ein Staat voll konventionsrechtlich verantwortlich und findet die Vermutung gleichwertigen Grundrechtsschutzes keine Anwendung. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-01-21 Bsw 30696/09 Bemerkung: M. S. S. gg. Belgien und Griechenland (T1a) Beisatz: Hier: Die belgischen Behörden hätten von der Überstellung des Bf. nach Griechenland absehen können, wenn sie annahmen, dass das Aufnahmeland seine Verpflichtungen aus der Konvention nicht erfülle, da nach Art 3 Abs 2 der Dublin-II-VO jeder EU-Mitgliedstaat durch Derogation der generellen Regelung des Art 3 Abs 1 einen Asylantrag untersuchen kann, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht für dessen Prüfung zuständig ist.Beisatz: Hier: Die belgischen Behörden hätten von der Überstellung des Bf. nach Griechenland absehen können, wenn sie annahmen, dass das Aufnahmeland seine Verpflichtungen aus der Konvention nicht erfülle, da nach Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-II-VO jeder EU-Mitgliedstaat durch Derogation der generellen Regelung des Artikel 3, Absatz eins, einen Asylantrag untersuchen kann, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht für dessen Prüfung zuständig ist. Da die von Belgien ergriffene Maßnahme demnach nicht streng in seine völkerrechtlichen Verpflichtungen fiel, findet die Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes vorliegend keine Anwendung. (M.S.S. gg. Belgien und Griechenland) (T1); Veröff: NL 2011,26 TE AUSL EGMR 2012-09-12 Bsw 10593/08 Auch; Beisatz: Bei der Untersuchung, ob Resolutionen des Sicherheitsrates den Staaten Freiheiten bei der Umsetzung ließen und ob sie den Behörden erlaubten, der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und den Anforderungen der MRK zu entsprechen, berücksichtigt der EGMR insbesondere den Wortlaut der Resolutionen und den Kontext, in dem sie angenommen wurden sowie die von ihnen verfolgten Ziele. (Nada gg. die Schweiz) (T2) Beisatz: Hier: Die Schweiz genoss einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Resolution 1390

(2002), welche die Schweiz zur Verhängung eines Reiseverbots gegenüber dem Bf. verpflichtete. (Nada gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2012,293 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 5809/08 Veröff: NL 2013,422 TE AUSL EGMR 2014-11-04 Bsw 29217/12 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier. Keine Anwendbarkeit der Vermutung des gleichwertigen Schutzes auf Entscheidung über die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin-VO, weil dem Mitgliedstaat dabei ein Ermessen zukommt und die Entscheidung somit nicht streng in seine internationalen Verpflichtungen fällt. (Tarakhel gg. die Schweiz) (T4) Veröff: NL 2014,478 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 61411/15 vgl; Beisatz: Zum Verhältnis von EU-Recht und Geltung der Konvention in Asylverfahren: Selbst wenn die Konventionsstaaten EU-Recht anwenden, bleiben sie an die die mit ihrem Beitritt zur MRK freiwillig eingegangenen Verpflichtungen gebunden. Allerdings müssen diese Verpflichtungen unter zwei Voraussetzungen – dem Fehlen jeglichen Ermessensspielraums seitens der innerstaatlichen Behörden und der Bereitstellung des vollen Potentials des vom EU-Recht vorgesehenen Überwachungsmechanismus – im Lichte der Vermutung der Vereinbarkeit mit der MRK beurteilt werden. Der Staat bleibt für alle Handlungen voll verantwortlich, die außerhalb seiner strikten Verpflichtungen nach internationalem Recht liegen. Üben die innerstaatlichen Behörden ein vom EU-Recht eingeräumtes Ermessen aus und fallen die von ihnen ergriffenen Maßnahmen nicht in die strikten Verpflichtungen des betroffenen Konventionsstaats nach internationalem Recht, so ist die Vermutung des gleichwertigen Schutzes durch das Rechtssystem der EU in diesem Fall nicht anwendbar und ist der betreffende Staat nach der Konvention für die umstrittenen Handlungen voll verantwortlich. (Z. A. ua gg Russland) (T5) Anm: Veröff NL 2019,483Anmerkung, Veröff NL 2019,483 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128285

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.