RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128285 Entscheidungsdatum21.11.2019 GeschäftszahlBsw30696/09; Bsw10593/08; Bsw5809/08; Bsw29217/12; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15) NormMRK Art1 RechtssatzFür alle Akte, die nicht in seine strengen internationalen Verpflichtungen fallen, wo etwa Ermessen besteht, ist ein Staat voll konventionsrechtlich verantwortlich und findet die Vermutung gleichwertigen Grundrechtsschutzes keine Anwendung. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-01-21 Bsw 30696/09 Bemerkung: M. S. S. gg. Belgien und Griechenland (T1a) Beisatz: Hier: Die belgischen Behörden hätten von der Überstellung des Bf. nach Griechenland absehen können, wenn sie annahmen, dass das Aufnahmeland seine Verpflichtungen aus der Konvention nicht erfülle, da nach Art 3 Abs 2 der Dublin-II-VO jeder EU-Mitgliedstaat durch Derogation der generellen Regelung des Art 3 Abs 1 einen Asylantrag untersuchen kann, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht für dessen Prüfung zuständig ist.Beisatz: Hier: Die belgischen Behörden hätten von der Überstellung des Bf. nach Griechenland absehen können, wenn sie annahmen, dass das Aufnahmeland seine Verpflichtungen aus der Konvention nicht erfülle, da nach Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-II-VO jeder EU-Mitgliedstaat durch Derogation der generellen Regelung des Artikel 3, Absatz eins, einen Asylantrag untersuchen kann, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht für dessen Prüfung zuständig ist. Da die von Belgien ergriffene Maßnahme demnach nicht streng in seine völkerrechtlichen Verpflichtungen fiel, findet die Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes vorliegend keine Anwendung. (M.S.S. gg. Belgien und Griechenland) (T1); Veröff: NL 2011,26 TE AUSL EGMR 2012-09-12 Bsw 10593/08 Auch; Beisatz: Bei der Untersuchung, ob Resolutionen des Sicherheitsrates den Staaten Freiheiten bei der Umsetzung ließen und ob sie den Behörden erlaubten, der individuellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und den Anforderungen der MRK zu entsprechen, berücksichtigt der EGMR insbesondere den Wortlaut der Resolutionen und den Kontext, in dem sie angenommen wurden sowie die von ihnen verfolgten Ziele. (Nada gg. die Schweiz) (T2) Beisatz: Hier: Die Schweiz genoss einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Resolution 1390
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.