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{'item': ['Bsw30696/09', 'Bsw2283/12', 'Bsw60104/08', 'Bsw44689/09', 'Bsw71932/12', 'Bsw16643/09', 'Bsw29217/12', 'Bsw39350/13']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128286 Entscheidungsdatum21.01.2011 GeschäftszahlBsw30696/09; Bsw2283/12; Bsw60104/08; Bsw44689/09; Bsw71932/12; Bsw16643/09; Bsw29217/12; Bsw39350/13 NormMRK Art3 III7; MRK Art3 III8 RechtssatzEU-Staaten dürfen einen Asylwerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht an einen anderen EU-Staat überstellen, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass dort keine Garantie für eine ernsthafte, konventionskonforme Untersuchung des Asylantrags besteht. Es darf nicht einfach angenommen werden, dass jemand im Empfangsstaat im Einklang mit konventionsrechtlichen Standards behandelt werden würde, sondern muss zunächst die Anwendung der Asylgesetze in der Praxis klargestellt werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-01-21 Bsw 30696/09 Bem: Bem: M. S. S. gg. Belgien und Griechenland (T1a) Beisatz: Hier: Überstellung eines Asylwerbers von Belgien an Griechenland. (M.S.S. gg. Belgien und Griechenland) (T1) Veröff: NL 2011,26 TE AUSL EGMR 2013-06-06 Bsw 2283/12 Auch; Beisatz: Hier: Überstellung eines Asylwerbers von Österreich nach Ungarn. (Mohammed gg. Österreich) (T2) Veröff: NL 2013,177 TE AUSL EGMR 2013-12-05 Bsw 60104/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Überstellung eines Asylwerbers von Österreich nach Griechenland. (Sharifi gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2013,440 TE AUSL EGMR 2014-05-07 Bsw 44689/09 Auch; Beisatz: Keine Verletzung von Art 3 MRK durch Rücküberstellung eines Asylwerbers nach Griechenland im Frühjahr 2009, weil die österreichischen Behörden nicht hätten wissen müssen, dass die gravierenden Mängel im griechischen Asylverfahren und bei den Lebens- und Anhaltebedingungen die von Art 3 MRK verlangte Schwelle erreichten. (Safaii gg. Österreich) (T4)Auch; Beisatz: Keine Verletzung von Artikel 3, MRK durch Rücküberstellung eines Asylwerbers nach Griechenland im Frühjahr 2009, weil die österreichischen Behörden nicht hätten wissen müssen, dass die gravierenden Mängel im griechischen Asylverfahren und bei den Lebens- und Anhaltebedingungen die von Artikel 3, MRK verlangte Schwelle erreichten. (Safaii gg. Österreich) (T4) Veröff: NL 2014,200 TE AUSL EGMR 2014-07-03 Bsw 71932/12 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Anwendung der Dublin-VO muss hinsichtlich des Aufnahmestaates garantiert sein, dass das betreffende Asylsystem von der direkten oder indirekten Ausweisung ins Herkunftsland absieht, solange die Risiken, denen die betroffene Person ausgesetzt sein könnten, nicht überprüft worden sind. (Mohammadi gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2014,282 TE AUSL EGMR 2014-10-21 Bsw 16643/09 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Überstellung von Asylwerbern von Italien nach Griechenland. (Sharifi u.a. gg. Italien und Griechenland) (T6) Veröff: NL 2014,433 TE AUSL EGMR 2014-11-04 Bsw 29217/12 Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung, dass ein am Dublin-System teilnehmender Staat die in der MRK garantierten Grundrechte achten wird, ist nicht unwiderlegbar. Die Vermutung, dass ein Konventionsstaat, der zugleich der Aufnahmestaat ist, Art 3 MRK befolgen wird, kann widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, der Person, deren Rückkehr angeordnet wird, drohe ein reales Risiko, im Aufnahmestaat einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Behandlung unterzogen zu werden. Die Quelle dieser Gefahr ändert nichts am Schutzniveau der Konvention oder den aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Staates, der die Ausweisung der Person anordnet. Sie befreit diesen Staat nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchführung der Ausweisung auszusetzen, sollte eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung festgestellt werden. (Tarakhel gg. die Schweiz) (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung, dass ein am Dublin-System teilnehmender Staat die in der MRK garantierten Grundrechte achten wird, ist nicht unwiderlegbar. Die Vermutung, dass ein Konventionsstaat, der zugleich der Aufnahmestaat ist, Artikel 3, MRK befolgen wird, kann widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, der Person, deren Rückkehr angeordnet wird, drohe ein reales Risiko, im Aufnahmestaat einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Behandlung unterzogen zu werden. Die Quelle dieser Gefahr ändert nichts am Schutzniveau der Konvention oder den aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Staates, der die Ausweisung der Person anordnet. Sie befreit diesen Staat nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchführung der Ausweisung auszusetzen, sollte eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung festgestellt werden. (Tarakhel gg. die Schweiz) (T7) Beisatz: Hier: Überstellung einer Familie mit teils kleinen Kindern nach Italien ohne Einholung einer Garantie seitens der italienischen Behörden, eine dem Alter der Kinder angemessene Versorgung sicherzustellen. (Tarakhel gg. die Schweiz) (T8) Veröff: NL 2014,478 TE AUSL EGMR 2015-06-30 Bsw 39350/13 Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Überstellung eines psychisch kranken Asylwerbers von der Schweiz nach Italien. (A.S. gg. die Schweiz) (T9) Veröff: NL 2015,202 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2011:RS0128286

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.