Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

1R4/11g

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000510 Entscheidungsdatum25.01.2011 Geschäftszahl1R4/11g NormZPO §57; ZPO §299 RechtssatzDie Behauptungs- und Beweislast für die die Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht betreffenden Umstände trifft grundsätzlich den Kläger, der sich auf sie stützt. Ob einer Partei nach § 299 ZPO die Vorlage des Originals aufzutragen ist, liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot darf ein Mitgliedstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats mit Wohnsitz in einem Drittstaat die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verlangen, auch wenn er we<;ier Wohnsitz noch Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat hat, sofern - wie nach § 57 ZPO - ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.Die Behauptungs- und Beweislast für die die Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht betreffenden Umstände trifft grundsätzlich den Kläger, der sich auf sie stützt.

Ob einer Partei nach Paragraph 299, ZPO die Vorlage des Originals aufzutragen ist, liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot darf ein Mitgliedstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats mit Wohnsitz in einem Drittstaat die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verlangen, auch wenn er we<;ier Wohnsitz noch Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat hat, sofern - wie nach Paragraph 57, ZPO - ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2011-01-25 1 R 4/11g

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.