RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128291 Entscheidungsdatum28.05.2020 GeschäftszahlBsw35637/03; Bsw23338/09 (Bsw45071/09); Bsw25358/12; Bsw39438/13; Bsw29762/10; Bsw25358/12; Bsw58681/12; Bsw17895/14 NormMRK Art8 II2 RechtssatzBeim Bestehen oder Nichtbestehen von Familienleben iSv Art 8 MRK handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die von der realen Existenz von engen persönlichen Bindungen in der Praxis abhängt. (Bem: Sporer gg. Österreich)Beim Bestehen oder Nichtbestehen von Familienleben iSv Artikel 8, MRK handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die von der realen Existenz von engen persönlichen Bindungen in der Praxis abhängt. (Bem: Sporer gg. Österreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-02-03 Bsw 35637/03 Beisatz: Hier: Entscheidend ist ein nachweisliches Interesse bzw. Engagement des Vaters für sein Kind vor und nach der Geburt. (Bem: Sporer gg. Österreich) (T1); Veröff: NL 2011,35 TE AUSL EGMR, OGH 2012-03-22 Bsw 23338/09 Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: NL 2012,88 TE AUSL_EGMR 2015-01-27 Bsw 25358/12 Auch; Beisatz: Hier: Bestehen von de facto-Familienleben zwischen einem von einer Leihmutter geborenen Kind und den Wunscheltern, die sich während der ersten sechs Lebensmonate wie gewöhnliche Eltern um das Kind kümmerten. (Paradiso und Campanelli gg. Italien) (T2) Veröff: NL 2015,48 TE AUSL EGMR 2015-07-16 Bsw 39438/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestehen von Familienleben zwischen einem Kind und dem Exmann der Mutter, der mehr als fünf Jahre lang als der biologische Vater angesehen wurde und sich entsprechend um das Kind gekümmert hatte. (Nazarenko gg. Russland) (T3) Veröff: NL 2015,336 TE AUSL EGMR 2017-02-09 Bsw 29762/10 Veröff: NL 2017,51 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 25358/12 Auch; gegenteilig zu T2; Beisatz: Hier: Kein Bestehen von de facto Familienleben zwischen Wunscheltern und einem mit ihnen biologisch nicht verwandten, von einer Leihmutter geborenen Kind. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T4) Veröff: NL 2017,26 TE AUSL EGMR 2018-03-01 Bsw 58681/12 Auch; Beisatz: Hier: Bestehen von Familienleben zwischen dem Vater und seiner biologischen Tochter, mit der er bis zu seiner Verhaftung neun Monate lang zusammengelebt hatte und die ihn regelmäßig im Gefängnis besuchte. (Ejimson gg Deutschland). (T5); Veröff: NL 2018,147 TE AUSL 2020-05-28 Bsw 17895/14 vgl; Beisatz: Hier: Kein Bestehen einer familiären Bindung eines Mannes ungeachtet des Zusammenlebens mit der behinderten, volljährigen Tochter seiner Lebensgefährtin, die unter den Schutz des Art 8 MRK im Hinblick auf das „Familienleben“ fallen würde, nachdem er Erstere sexuell missbraucht und mit ihr ein Kind gezeugt hatte. (Evers gg Deutschland) (T6)vgl; Beisatz: Hier: Kein Bestehen einer familiären Bindung eines Mannes ungeachtet des Zusammenlebens mit der behinderten, volljährigen Tochter seiner Lebensgefährtin, die unter den Schutz des Artikel 8, MRK im Hinblick auf das „Familienleben“ fallen würde, nachdem er Erstere sexuell missbraucht und mit ihr ein Kind gezeugt hatte. (Evers gg Deutschland) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,200Anmerkung, Veröff: NL 2020,200 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128291
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