RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126589 Entscheidungsdatum15.02.2011 Geschäftszahl4Ob208/10g; 4Ob34/11w; 4Ob36/11i; 4Ob38/11h; 4Ob37/11m; 4Ob152/11y; 4Ob162/11v; 4Ob121/11i; 4Ob91/12d; 4Ob84/12z; 4Ob244/12d; 4Ob100/13d; 4Ob149/13k; 4Ob28/14t NormUWG §9a Abs1 Z1 RechtssatzDas Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht.Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht. EntscheidungstexteTE OGH 2011-02-15 4 Ob 208/10g Veröff: SZ 2011/17 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 34/11w Auch; Beisatz: Hier: „Teuepunkteaktion“. (T1) Beisatz: Eine aggressive Geschäftspraktik könnte nur angenommen werden, wenn eine Zugabe aufgrund ihres (tatsächlichen oder angenommenen) Werts einen so hohen Anlockeffekt ausübt, dass sie auch für einen sonst aufmerksamen und kritischen Verbraucher ‑ unter Ausschaltung rationaler Erwägungen ‑ zum alleinigen Grund für den Erwerb der Hauptware würde. (T2) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 36/11i Auch, Beisatz: Hier: Zugaben zu einem Zeitungsabonnement. (T3) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 38/11h Auch; Beisatz: Hier: Zeitlich befristete Gratisgaben in Abhängigkeit zur Höhe des Einkaufswerts. (T4) TE OGH 2011-06-21 4 Ob 37/11m TE OGH 2011-10-19 4 Ob 152/11y Auch TE OGH 2011-11-22 4 Ob 162/11v Auch; Beisatz: Diese Einschränkungen gelten nicht bei Unternehmerzugaben nach § 9a Abs 1 Z 2 UWG. (T5) Auch; Beisatz: Diese Einschränkungen gelten nicht bei Unternehmerzugaben nach Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, UWG. (T5) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 121/11i Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ist eine Zugabe gegenüber Verbrauchern unzulässig, weil sie im Einzelfall (aufgrund eines einzigen anspruchsbegründenden Sachverhalts) irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist, ist keine Anspruchshäufung, sondern nur ein einheitlicher Unterlassungsanspruch anzunehmen, der sich auf den konkreten Unlauterkeitsaspekt zu beziehen hat. (T6) Beisatz: Richtet sich eine Ankündigung einer Zugabe iSd § 9a Abs 1 UWG nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise an Verbraucher, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und Beweisen (bescheinigen), aus denen sich ergibt, dass diese in spürbarem Ausmaß auch Unternehmer als Adressaten hat, widrigenfalls es an der Eignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG mangelt, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. (T7)Beisatz: Richtet sich eine Ankündigung einer Zugabe iSd Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise an Verbraucher, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und Beweisen (bescheinigen), aus denen sich ergibt, dass diese in spürbarem Ausmaß auch Unternehmer als Adressaten hat, widrigenfalls es an der Eignung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG mangelt, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. (T7) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d Veröff: SZ 2012/79 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 84/12z Beisatz: Die Koppelung von Gewinnspielen an Umsatzgeschäfte kann zwar so erfolgreich sein, dass Mitbewerber dadurch ernstliche Umsatzeinbußen erleiden; solange eine solche Maßnahme aber nicht unlauter auf die Verbraucher einwirkt, ist sie lauterkeitsrechtlich unbedenklich. (T8) Beisatz: Eine solche Beeinflussung des Verbrauchers setzt eine besondere Anlockwirkung des ausgelobten Preises voraus, die rationale Überlegungen völlig in den Hintergrund verdrängt. (T9) Beisatz: Kopplungsangebote können den Wettbewerb auf dem Markt des gekoppelten Produkts einschränken. Dieser Schutzzweck liegt den kartellrechtlichen Vorschriften zugrunde und bleibt von der RL-UGP unberührt. (T10) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 244/12d Auch; Beisatz: Hier: Zugabe von Sammelbildern abhängig vom Wert des Einkaufs. (T11) Beisatz: Inzwischen wurde § 9a UWG mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (BGBl I 2013/13) überhaupt aufgehoben. (T12)Beisatz: Inzwischen wurde Paragraph 9 a, UWG mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (BGBl römisch eins 2013/13) überhaupt aufgehoben. (T12) Beisatz: Das Ausnutzen eines möglicherweise bestehenden Sammeltriebs kann schon wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche auf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, nicht generell als unzulässig angesehen werden. (T13) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 100/13d Auch; Ähnlich Beis wie T12 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 149/13k Auch TE OGH 2014-03-25 4 Ob 28/14t Vgl Auch; Beisatz: Es ist nicht unlauter, einen Verbraucher durch Zugabe zu veranlassen, sich mit dem eigenen Angebot zu beschäftigen. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126589
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.