G;
E;
dritter Fall C;
vierter Fall C;
fünfter Fall C;
Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des § 143
‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des § 143 dritter Fall
wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts.Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des Paragraph 143,
‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des Paragraph 143, dritter Fall
wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts. EntscheidungstexteTE OGH 2011-02-17 13 Os 132/10a TE OGH 2011-05-19 11 Os 47/11p Vgl auch TE OGH 2015-07-22 15 Os 147/14b Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Begehung einer strafbaren Handlung beim Versuch geblieben ist, ändert nichts an deren Verwirklichung, sodass auf den Erfolgseintritt (Tod) als Voraussetzung für Verdrängung von auf Tod oder Verletzungsfolgen abstellender Qualifikationen (hier: § 201 Abs 2 fünfter Fall
) verzichtet werden kann. (T1)Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Begehung einer strafbaren Handlung beim Versuch geblieben ist, ändert nichts an deren Verwirklichung, sodass auf den Erfolgseintritt (Tod) als Voraussetzung für Verdrängung von auf Tod oder Verletzungsfolgen abstellender Qualifikationen (hier: Paragraph 201, Absatz 2, fünfter Fall
) verzichtet werden kann. (T1) TE OGH 2018-04-19 12 Os 109/17x Auch TE OGH 2020-09-01 11 Os 75/20v Vgl; Beisatz: Hier: § 92 Abs 3 zweiter Fall
. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 92, Absatz 3, zweiter Fall
. (T2) TE OGH 2020-12-30 15 Os 124/20d Vgl TE OGH 2020-12-11 15 Os 106/20g Vgl TE OGH 2022-01-18 14 Os 118/21s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-01-24 15 Os 140/21h Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 52/22v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126577
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.