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4R43/11i

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000500 Entscheidungsdatum18.02.2011 Geschäftszahl4R43/11i NormUGB §283; UGB §906 Abs23; BBG 2011 Art34 RechtssatzVerstoßen die Organe einer Gesellschaft gegen die in § 283 Abs 1 UGB aufgezählten Offenlegungspflichten, so ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 906 Abs 23 UGB schon dann nach der neuen Rechtslage (§ 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111) vorzugehen, wenn der Verstoß zwar vor dem 1.1.2011 gesetzt wurde, aber nach dem 1.1.2011 fortdauert. Die alte Rechtslage gilt folglich nur noch für Verstöße, die vor dem 1.1.2011 beendet wurden. Da eine Strafverfügung nach neuer Rechtslage erst ab dem 1.3.2011 erlassen werden kann, ist vom 1.1. bis 28.2.2011 für in diesem Zeitraum gesetzte oder fortdauernde Verstöße die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht möglich.Verstoßen die Organe einer Gesellschaft gegen die in Paragraph 283, Absatz eins, UGB aufgezählten Offenlegungspflichten, so ist gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 906, Absatz 23, UGB schon dann nach der neuen Rechtslage (Paragraph 283, UGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl römisch eins 2010/111) vorzugehen, wenn der Verstoß zwar vor dem 1.1.2011 gesetzt wurde, aber nach dem 1.1.2011 fortdauert. Die alte Rechtslage gilt folglich nur noch für Verstöße, die vor dem 1.1.2011 beendet wurden. Da eine Strafverfügung nach neuer Rechtslage erst ab dem 1.3.2011 erlassen werden kann, ist vom 1.1. bis 28.2.2011 für in diesem Zeitraum gesetzte oder fortdauernde Verstöße die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht möglich.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2011-02-18 4 R 43/11i

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.