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OGH Rechtssatz RS0126635 (8ObA41/10b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126635 Entscheidungsdatum22.02.2011 Geschäftszahl8ObA41/10b; 9ObA72/12x; 9ObA14/21f NormAVRAG §3 Abs4 RechtssatzEs besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Doch ist der Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlich geregelten sowie bei gleichgewichtigen Gründen möglich, auf die der Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen hat. Im Einzelfall kann sich ein Widerspruchsrecht überdies daraus ergeben, dass die Person des Arbeitgebers als Inhalt des Arbeitsvertrags anzusehen ist (zB zu Ausbildungszwecken) oder dass Rechtsmissbrauch vorliegt.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-02-22 8 ObA 41/10b Veröff: SZ 2011/21 TE OGH 2012-11-26 9 ObA 72/12x Auch; Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4 ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das konkrete Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus. (T1); Beisatz: § 3 Abs 4 AVRAG beinhaltet kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zu § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtigen Widerspruchsgründen. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (Paragraph 4, ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (Paragraph 5, ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das konkrete Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus. (T1); Beisatz: Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG beinhaltet kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zu Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG gleichgewichtigen Widerspruchsgründen. (T3) TE OGH 2021-03-24 9 ObA 14/21f Vgl; nur: Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126635

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.