OGH Rechtssatz RS0126674 (3Ob155/10f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126674 Entscheidungsdatum23.02.2011 Geschäftszahl3Ob155/10f; 3Ob113/11f NormABGB §452 C; ABGB §1392 B; ABGB §1392 E; UGB §190 RechtssatzDie bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen.Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des Paragraph 190, Absatz 5, UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-02-23 3 Ob 155/10f Veröff: SZ 2011/23 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 113/11f