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{'item': '3Ob227/10v; 3Ob44/11h; 3Ob145/11m; 4Ob224/12p; 7Ob182/12h; 2Ob166/17a; 2Ob61/21s; 1Ob102/23s; 2Ob168/23d; 2Ob183/24m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126598 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl3Ob227/10v; 3Ob44/11h; 3Ob145/11m; 4Ob224/12p; 7Ob182/12h; 2Ob166/17a; 2Ob61/21s; 1Ob102/23s; 2Ob168/23d; 2Ob183/24m NormAußStrG 2005 §2 AußStrG 2005 §40 AußStrG 2005 §164 RechtssatzAuch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. EntscheidungstexteTE OGH 2011-02-23 3 Ob 227/10v Bemerkung: Ablehnung von 4 Ob 50/08v, RIS-Justiz RS0123316; so bereits 1 Ob 86/08s, 5 Ob 24/09d. (T1) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 44/11h TE OGH 2011-08-24 3 Ob 145/11m Bem wie T1 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 224/12p Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T2) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 182/12h Beisatz: Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T3)Beisatz: Hier: Der nach Paragraph 4, IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T3) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 166/17a Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte. (T4) TE OGH 2021-06-24 2 Ob 61/21s TE OGH 2023-09-20 1 Ob 102/23s vgl; Beisatz: Die gegenteilige Entscheidung 4 Ob 50/08v blieb vereinzelt und wurde in den Folgeentscheidungen ausdrücklich abgelehnt. (T5) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 168/23d TE OGH 2024-11-19 2 Ob 183/24m Beisatz wie T5 Beisatz: Seit dem AußStrG 2005 entspricht es der gefestigten Rechtsprechung (vgl RS0007926 [T13, 16, 19, 22]), dass dem Erben, der nach eingetretener Bindung des Erstgerichtes an den Einantwortungsbeschluss durch Übergabe an die Geschäftsstelle eine Erbantrittserklärung abgibt, Parteistellung und Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss nur ausnahmsweise dann zugebilligt wird, wenn er zuvor Interesse bekundet hat und aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Umständen an der Abgabe der Erbantrittserklärung gehindert wurde. Die Ausnahme in RS0007926 (Judikatur vor dem AußStrG 2005) ist irreführend. (T6)Beisatz: Seit dem AußStrG 2005 entspricht es der gefestigten Rechtsprechung vergleiche RS0007926 [T13, 16, 19, 22]), dass dem Erben, der nach eingetretener Bindung des Erstgerichtes an den Einantwortungsbeschluss durch Übergabe an die Geschäftsstelle eine Erbantrittserklärung abgibt, Parteistellung und Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss nur ausnahmsweise dann zugebilligt wird, wenn er zuvor Interesse bekundet hat und aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Umständen an der Abgabe der Erbantrittserklärung gehindert wurde. Die Ausnahme in RS0007926 (Judikatur vor dem AußStrG 2005) ist irreführend. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126598

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.