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OGH Rechtssatz RS0126664 (2Ob138/10y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126664 Entscheidungsdatum03.03.2011 Geschäftszahl2Ob138/10y NormZPO idF ZVN 1004 §398 Abs1ZPO in der Fassung ZVN 1004 §398 Abs1 RechtssatzEin Anwendungsfall des § 398 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin in der Tagsatzung nur deshalb kein Versäumungsurteil beantragt, weil die Säumnis der beklagten Parteien für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war und wenn den beklagten Parteien der Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor der betreffenden Tagsatzung übermittelt wurde.Ein Anwendungsfall des Paragraph 398, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin in der Tagsatzung nur deshalb kein Versäumungsurteil beantragt, weil die Säumnis der beklagten Parteien für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war und wenn den beklagten Parteien der Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor der betreffenden Tagsatzung übermittelt wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-03 2 Ob 138/10y

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.