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{'item': '15Os98/10s; 15Os18/11b (15Os19/11z); 15Os81/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126739 Entscheidungsdatum10.09.2025 Geschäftszahl15Os98/10s; 15Os18/11b (15Os19/11z); 15Os81/25p NormABGB §1497 IVG MedienG §8a StPO §71 Abs6 StPO §221 StPO §226 StPO §276 RechtssatzEine "Verfristung" von Entschädigungsansprüchen nach §§ 6 bis 7c MedienG zufolge "nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ist dem Gesetz fremd. Eine andere als die Ausschlussfrist des § 8a Abs 2 kennt das MedienG nicht. Die Rücktrittsvermutung des § 71 Abs 6 StPO gilt nur bei Nichterscheinen des Privatanklägers (Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren) zur Hauptverhandlung oder Nichtstellen eines Schlussantrags in dieser, während eine prozessuale Pflicht der Beteiligten, die Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen, nicht besteht, eine solche vielmehr stets - also auch im Fall einer Vertagung - amtswegig anzuordnen ist. Unbeschadet der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG kommt die Bestimmung des § 1497 ABGB, wonach eine Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung (

  1. ua)bei Klagsführung (nur) unter der Voraussetzung - hier freilich nach den zitierten (straf)prozessualen Bestimmungen (§ 8a Abs 1 MedienG), nicht aber nach der ZPO zu beurteilender - gehöriger Fortsetzung eintritt, somit nicht zur Anwendung.Eine "Verfristung" von Entschädigungsansprüchen nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG zufolge "nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ist dem Gesetz fremd. Eine andere als die Ausschlussfrist des Paragraph 8 a, Absatz 2, kennt das MedienG nicht. Die Rücktrittsvermutung des Paragraph 71, Absatz 6, StPO gilt nur bei Nichterscheinen des Privatanklägers (Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren) zur Hauptverhandlung oder Nichtstellen eines Schlussantrags in dieser, während eine prozessuale Pflicht der Beteiligten, die Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen, nicht besteht, eine solche vielmehr stets - also auch im Fall einer Vertagung - amtswegig anzuordnen ist. Unbeschadet der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsansprüche nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG kommt die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB, wonach eine Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung (
  2. ua)bei Klagsführung (nur) unter der Voraussetzung - hier freilich nach den zitierten (straf)prozessualen Bestimmungen (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG), nicht aber nach der ZPO zu beurteilender - gehöriger Fortsetzung eintritt, somit nicht zur Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-16 15 Os 98/10s TE OGH 2011-08-17 15 Os 18/11b Vgl; Beisatz: Da das Recht zur Privatanklage höchstpersönlicher Natur und weder übertragbar noch vererblich ist, erlischt es mit dem Tod des Privatanklägers. (T1); Beisatz: Zum Tod des Privatanklägers während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens siehe RS0067923. (T2) TE OGH 2025-09-10 15 Os 81/25p vgl; Beisatz: Hier: Die unwiderlegliche Rücktrittsvermutung des § 71 Abs 7 StPO gilt qua Verweisung in § 8a Abs 1 MedienG auch bei Nichterscheinen des Antragstellers zur Hauptverhandlung im selbständigen Entschädigungsverfahren. (T3)vgl; Beisatz: Hier: Die unwiderlegliche Rücktrittsvermutung des Paragraph 71, Absatz 7, StPO gilt qua Verweisung in Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG auch bei Nichterscheinen des Antragstellers zur Hauptverhandlung im selbständigen Entschädigungsverfahren. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126739

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.