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{'item': 'Bsw30814/06; Bsw29086/12; Bsw22338/15; Bsw47429/09'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128327 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw30814/06; Bsw29086/12; Bsw22338/15; Bsw47429/09 NormMRK Art9 1.ZPMRK Art2 RechtssatzDie Verpflichtung zur Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern bindet die Konventionsstaaten bei der Ausübung all ihrer auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben. Dies beinhaltet zweifellos auch die Gestaltung der schulischen Umgebung, sofern das nationale Recht den Behörden diese Funktion zuerkennt. Das Vorhandensein von Kreuzen in Klassenzimmern staatlicher Schulen muss in diesem Kontext gesehen werden. Die Entscheidung darüber ist Teil der staatlichen Aufgaben in Bezug auf Unterricht und Erziehung und fällt folglich in den Anwendungsbereich des zweiten Satzes von Art. 2

  1. Prot. EMRK. (Bem: Lautsi gg. Italien [Große Kammer])Die Verpflichtung zur Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern bindet die Konventionsstaaten bei der Ausübung all ihrer auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben. Dies beinhaltet zweifellos auch die Gestaltung der schulischen Umgebung, sofern das nationale Recht den Behörden diese Funktion zuerkennt. Das Vorhandensein von Kreuzen in Klassenzimmern staatlicher Schulen muss in diesem Kontext gesehen werden. Die Entscheidung darüber ist Teil der staatlichen Aufgaben in Bezug auf Unterricht und Erziehung und fällt folglich in den Anwendungsbereich des zweiten Satzes von Artikel 2,
  2. Prot. EMRK. (Bem: Lautsi gg. Italien [Große Kammer]) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-03-18 Bsw 30814/06 Veröff: NL 2011,81 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 29086/12 Vgl auch; nur: Die Verpflichtung zur Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern bindet die Konventionsstaaten bei der Ausübung all ihrer auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben. (T1) Beisatz: Das Wort „achten“ in Art 2 1.ZP MRK bedeutet mehr als anerkennen oder berücksichtigen; über eine negative Verpflichtung hinaus impliziert dieses Verb auf Seiten des Staates eine gewisse positive Verpflichtung. Dennoch bedeuten die Anforderungen aus dem Begriff der „Achtung“, dass die Staaten einen weiten Ermessensspielraum zur Entscheidung über die zu setzenden Maßnahmen genießen. (Osmanoglu und Kocabas gg. die Schweiz) (T2)Beisatz: Das Wort „achten“ in Artikel 2, 1.ZP MRK bedeutet mehr als anerkennen oder berücksichtigen; über eine negative Verpflichtung hinaus impliziert dieses Verb auf Seiten des Staates eine gewisse positive Verpflichtung. Dennoch bedeuten die Anforderungen aus dem Begriff der „Achtung“, dass die Staaten einen weiten Ermessensspielraum zur Entscheidung über die zu setzenden Maßnahmen genießen. (Osmanoglu und Kocabas gg. die Schweiz) (T2) Veröff: NL 2017,32 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 22338/15 Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern bindet die Konventionsstaaten bei der Ausübung all ihrer auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben. (T3) Beis: Der Sexualkundeunterricht verletzt das elterliche Erziehungsrecht nicht – außer er verfolgt eine Indoktrinierungsabsicht, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. (Bem: A. R. und L. R. gg. die Schweiz [ZE]) (T4) TE AUSL 2020-10-20 Bsw 47429/09 vgl; nur: Die Verpflichtung zur Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern bindet die Konventionsstaaten bei der Ausübung all ihrer auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben. (T5) Beisatz: Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen von Eltern zu achten, bezieht sich nicht nur auf die Inhalte des Unterrichts und die Art ihrer Vermittlung, sondern bindet sie – in den Worten des Art 2
  3. ZPMRK – „bei Ausübung“ aller „Aufgaben“, die sie auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernehmen. Wo die Organisation des schulischen Rahmens eine Angelegenheit der staatlichen Behörden ist, muss diese Tätigkeit im Allgemeinen iSv Art 2
  4. ZPMRK als eine vom Staat auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommene Aufgabe angesehen werden. Zudem kann – insbesondere im Fall junger Kinder – angenommen werden, dass zumindest bei manchen religiösen Aktivitäten die Teilnahme geeignet sein kann, die Psyche der Schüler in einer Art und Weise zu berühren, die eine Frage unter Art 2
  5. ZPMRK aufwerfen kann. (Perovy gg Russland) (T6)Beisatz: Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen von Eltern zu achten, bezieht sich nicht nur auf die Inhalte des Unterrichts und die Art ihrer Vermittlung, sondern bindet sie – in den Worten des Artikel 2,
  6. ZPMRK – „bei Ausübung“ aller „Aufgaben“, die sie auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernehmen. Wo die Organisation des schulischen Rahmens eine Angelegenheit der staatlichen Behörden ist, muss diese Tätigkeit im Allgemeinen iSv Artikel 2,
  7. ZPMRK als eine vom Staat auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommene Aufgabe angesehen werden. Zudem kann – insbesondere im Fall junger Kinder – angenommen werden, dass zumindest bei manchen religiösen Aktivitäten die Teilnahme geeignet sein kann, die Psyche der Schüler in einer Art und Weise zu berühren, die eine Frage unter Artikel 2,
  8. ZPMRK aufwerfen kann. (Perovy gg Russland) (T6) Beisatz: Im vorliegenden Fall fand der umstrittene orthodoxe Ritus der Segnung unmittelbar vor den planmäßigen Schulstunden am allerersten Tag des Schuljahres im Klassenzimmer statt. Dieser wurde von einem Priester durchgeführt, der seine religiösen Gewänder trug, Gebete sang und religiöse Symbole und Bilder verwendete. Dabei handelte es sich allerdings um ein einmaliges Ereignis, das auf Wunsch und Initiative der Mehrheit der Eltern der Schulkinder stattfand und nicht Teil des offiziellen Lehrplans war. Diese Elemente wiegen allerdings nicht die Tatsache auf, dass die Segnung des Klassenzimmers in den Räumlichkeiten der staatlichen Schule und mit stillschweigendem Einverständnis der Lehrerin stattfand. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die Ausübung der von ihnen im Bereich der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben mit der Achtung des Rechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder in Einklang zu bringen, einen Ermessensspielraum genießen. Dieser gilt für die Organisation des schulischen Umfelds und die Erstellung des Lehrplans einschließlich des Raums, den sie der Religion zugestehen, solange diese Entscheidungen nicht zu einer Form der Indoktrinierung führen. Der Ritus der Segnung ist unbestritten eine religiöse Zeremonie von großer spiritueller und symbolischer Bedeutung in der russisch-orthodoxen Tradition. Es ist nachvollziehbar, dass für die Eltern als Angehörige einer anderen christlichen Glaubensrichtung selbst die bloße Anwesenheit ihres Kindes während einer solchen Zeremonie, ohne vorher darüber informiert worden zu sein, subjektiv als Zeichen fehlenden Respekts seitens des Staates für ihr Recht erscheinen mag, Erziehung und Unterricht in Übereinstimmung mit ihren religiösen Überzeugungen sicherzustellen. Allerdings liegen im gegenständlichen Fall keine Beweise dafür vor, dass die Anwesenheit der Schüler während der Zeremonie, die nicht länger als 20 Minuten dauerte, einen Einfluss auf sie hatte. Es kann daher nicht begründet anerkannt oder verneint werden, dass sie eine Wirkung auf den einer anderen Glaubensrichtung zugehörigen Schüler hatte, dessen Überzeugungen sich erst ausformten. Die subjektive Einschätzung seiner Eltern genügt für sich alleine jedenfalls nicht, um eine Verletzung von Art 2
  9. ZPMRK feststellen zu können. Während zu bedauern ist, dass der Vater in seiner Eigenschaft als Geistlicher einer anderen christlichen Glaubensgemeinschaft am fraglichen Morgen nicht auf den bevorstehenden orthodoxen Ritus der Segnung hingewiesen wurde, gibt es keine Hinweise dafür, dass das Erleben der Zeremonie durch seinen Sohn durch irgendeine Indoktrinierung oder durch Zwang gekennzeichnet war und irgendwelche – psychologischen oder sonstigen – Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes in Übereinstimmung mit den Glaubenslehren seiner Eltern gezeigt hätte. Schließlich und vor allem reagierten die innerstaatlichen Behörden rasch und angemessen auf deren Beschwerden. Die Strafverfolgungsbehörden leiteten Ermittlungen ein, stellten fest, dass die Rechte der Eltern verletzt worden wären und ordneten ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin an. Die lokale Schulbehörde erteilte dem Direktor wegen der Verletzung der Rechte des betroffenen Kindes einen Verweis. Die Behörden anerkannten somit die Verletzung der Rechte der Betroffenen und machten klar, dass dieses Ereignis sich nicht wiederholen dürfe. Somit kam es zu keiner Verletzung von Art 2
  10. ZPMRK. (Perovy gg Russland) (T7)Beisatz: Im vorliegenden Fall fand der umstrittene orthodoxe Ritus der Segnung unmittelbar vor den planmäßigen Schulstunden am allerersten Tag des Schuljahres im Klassenzimmer statt. Dieser wurde von einem Priester durchgeführt, der seine religiösen Gewänder trug, Gebete sang und religiöse Symbole und Bilder verwendete. Dabei handelte es sich allerdings um ein einmaliges Ereignis, das auf Wunsch und Initiative der Mehrheit der Eltern der Schulkinder stattfand und nicht Teil des offiziellen Lehrplans war. Diese Elemente wiegen allerdings nicht die Tatsache auf, dass die Segnung des Klassenzimmers in den Räumlichkeiten der staatlichen Schule und mit stillschweigendem Einverständnis der Lehrerin stattfand. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die Ausübung der von ihnen im Bereich der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben mit der Achtung des Rechts der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder in Einklang zu bringen, einen Ermessensspielraum genießen. Dieser gilt für die Organisation des schulischen Umfelds und die Erstellung des Lehrplans einschließlich des Raums, den sie der Religion zugestehen, solange diese Entscheidungen nicht zu einer Form der Indoktrinierung führen. Der Ritus der Segnung ist unbestritten eine religiöse Zeremonie von großer spiritueller und symbolischer Bedeutung in der russisch-orthodoxen Tradition. Es ist nachvollziehbar, dass für die Eltern als Angehörige einer anderen christlichen Glaubensrichtung selbst die bloße Anwesenheit ihres Kindes während einer solchen Zeremonie, ohne vorher darüber informiert worden zu sein, subjektiv als Zeichen fehlenden Respekts seitens des Staates für ihr Recht erscheinen mag, Erziehung und Unterricht in Übereinstimmung mit ihren religiösen Überzeugungen sicherzustellen. Allerdings liegen im gegenständlichen Fall keine Beweise dafür vor, dass die Anwesenheit der Schüler während der Zeremonie, die nicht länger als 20 Minuten dauerte, einen Einfluss auf sie hatte. Es kann daher nicht begründet anerkannt oder verneint werden, dass sie eine Wirkung auf den einer anderen Glaubensrichtung zugehörigen Schüler hatte, dessen Überzeugungen sich erst ausformten. Die subjektive Einschätzung seiner Eltern genügt für sich alleine jedenfalls nicht, um eine Verletzung von Artikel 2,
  11. ZPMRK feststellen zu können. Während zu bedauern ist, dass der Vater in seiner Eigenschaft als Geistlicher einer anderen christlichen Glaubensgemeinschaft am fraglichen Morgen nicht auf den bevorstehenden orthodoxen Ritus der Segnung hingewiesen wurde, gibt es keine Hinweise dafür, dass das Erleben der Zeremonie durch seinen Sohn durch irgendeine Indoktrinierung oder durch Zwang gekennzeichnet war und irgendwelche – psychologischen oder sonstigen – Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes in Übereinstimmung mit den Glaubenslehren seiner Eltern gezeigt hätte. Schließlich und vor allem reagierten die innerstaatlichen Behörden rasch und angemessen auf deren Beschwerden. Die Strafverfolgungsbehörden leiteten Ermittlungen ein, stellten fest, dass die Rechte der Eltern verletzt worden wären und ordneten ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin an. Die lokale Schulbehörde erteilte dem Direktor wegen der Verletzung der Rechte des betroffenen Kindes einen Verweis. Die Behörden anerkannten somit die Verletzung der Rechte der Betroffenen und machten klar, dass dieses Ereignis sich nicht wiederholen dürfe. Somit kam es zu keiner Verletzung von Artikel 2,
  12. ZPMRK. (Perovy gg Russland) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,371Anmerkung, Veröff: NL 2020,371 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128327

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.