RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126783 Entscheidungsdatum23.03.2011 Geschäftszahl17Ob2/11k; 17Ob19/11k; 4Ob153/13y NormGMVO Art12 litc; MSchG §10 Abs3 Z3; UWG §2a; EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung RechtssatzEine Unlauterkeit iS Art 4 lit f RL 2006/114/EG und damit eine Markenrechtsverletzung kann darin bestehen, dass die Nennung der Marke des Marktführers in einer vergleichenden Werbung nicht erforderlich ist, um der Marktgegenseite für sie wesentliche Informationen zu vermitteln, und sich der Werbende damit ohne sachlichen Grund mit Hilfe des guten Rufes der fremden Marke ein Maß an Aufmerksamkeit verschafft, das seinen Produkten sonst nicht in gleicher Weise zugute käme.Eine Unlauterkeit iS Artikel 4, Litera f, RL 2006/114/EG und damit eine Markenrechtsverletzung kann darin bestehen, dass die Nennung der Marke des Marktführers in einer vergleichenden Werbung nicht erforderlich ist, um der Marktgegenseite für sie wesentliche Informationen zu vermitteln, und sich der Werbende damit ohne sachlichen Grund mit Hilfe des guten Rufes der fremden Marke ein Maß an Aufmerksamkeit verschafft, das seinen Produkten sonst nicht in gleicher Weise zugute käme. Der Hinweis auf Marken und andere Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er für den von der RL 2006/114/EG verfolgten Zweck, die Verbraucher über die Vorteile verschiedener Waren und Dienstleistungen objektiv unterrichten zu können, geeignet und erforderlich ist. Die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung der vom Werbenden vertriebenen Ware ist notwendig iSd § 10 Abs 3 Z 3 MSchG bzw Art 12 lit c GMVO, wenn sie praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist.Die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung der vom Werbenden vertriebenen Ware ist notwendig iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG bzw Artikel 12, Litera c, GMVO, wenn sie praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist. EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-23 17 Ob 2/11k TE OGH 2011-09-19 17 Ob 19/11k Vgl auch; Beisatz: Die fremde Marke darf als Bestimmungsangabe nicht so benützt werden, dass der Durchschnittsverbraucher von einer Handelsbeziehung zwischen den Unternehmen ausgeht, was im Regelfall dann nicht anzunehmen ist, wenn eine andere Gestaltung gewählt wird. (T1) Beisatz: Werden nur bei einem geringen Teil der angesprochenen Kreise Fehlvorstellungen über die Herkunft des Produkts oder eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den Unternehmen hervorgerufen, begründet dies noch keine Unlauterkeit der Bestimmungsangabe. (T2) Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 MSchG (Art 12 GMV) vor, muss es der Inhaber einer bekannten Marke hinnehmen, dass ein Mitbewerber durch die Verwendung als Bestimmungsangabe faktisch von deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft profitiert. (T3)Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG (Artikel 12, GMV) vor, muss es der Inhaber einer bekannten Marke hinnehmen, dass ein Mitbewerber durch die Verwendung als Bestimmungsangabe faktisch von deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft profitiert. (T3) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 153/13y Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.