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OGH Rechtssatz RS0126663 (2Ob7/11k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126663 Entscheidungsdatum29.03.2011 Geschäftszahl2Ob7/11k; 10Ob15/14z; 8Ob4/21b NormABGB §1152 B RechtssatzWenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd Paragraph 1170 a, ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-29 2 Ob 7/11k TE OGH 2014-06-17 10 Ob 15/14z Auch; Beisatz: Die Rechtsordnung kennt ‑ speziell bei Regiearbeiten ‑ keine generelle Kostenwarnpflicht. (T1) TE OGH 2021-03-25 8 Ob 4/21b Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung eines Projektes nach Regiepreisen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Art, Güte und Umfang der Leistungen oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen sind, nicht so genau erfasst werden können, dass ein Pauschal- Einheits- oder Festpreis oder ein in einem Kostenvoranschlag festgelegter Preis möglich wären und daher nur nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet werden kann. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126663

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