OGH Rechtssatz RS0126688 (2Ob182/10v u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126688 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl2Ob182/10v; 8Ob54/23h; 4Ob75/25w NormABGB §988 ABGB §1053 ABGB §1090 IIjABGB §1090 römisch zwei j ABGB §1165 D ABGB §1165 F RechtssatzContractingmaßnahmen sind im Wesentlichen darauf ausgerichtet, dass ein Unternehmer (Contractor) Energiesparmaßnahmen oder die Energieversorgung auf einer Liegenschaft des Kunden verwirklicht, wobei diese Maßnahmen durch die Bank des Contractors vorfinanziert worden und sich der Contractor aus den erwarteten Energieeinsparungen oder den zu lukrierenden Energiepreisen refinanziert. Wesentliches Element aller Contracting‑Verträge ist eine mehrjährige Laufzeit.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-29 2 Ob 182/10v TE OGH 2024-10-24 8 Ob 54/23h vgl; Beisatz: Die Zuordnung des sachenrechtlichen Eigentums an der errichteten Wärmebereitungsanlage kann je nach „Contracting-Modell“ unterschiedlich sein. Das Eigentum kann beim Contractor bleiben, die Wohnungseigentümer können nach einer gewissen Zeit Miteigentum erwerben, oder der Bauträger erwirbt Eigentum an der Anlage und überträgt sie unter Belastung durch die Nutzungsrechte des Contractors ins Miteigentum der Erwerber. (T1) TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126688