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{'item': ['7Ob77/10i', '6Ob28/12d', '4Ob89/13m', '6Ob98/13z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126930 Entscheidungsdatum30.03.2011 Geschäftszahl7Ob77/10i; 6Ob28/12d; 4Ob89/13m; 6Ob98/13z NormAktG §47a; AktG §52; AktG §65; BörseG §48a; BörseG §48d; KMG §11 RechtssatzDie aktienrechtlichen Verbote der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG) und des Erwerbs eigener Aktien (§ 65 AktG) und das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (§ 47a AktG) stehen Prospekthaftungsansprüchen nach § 11 KMG nicht entgegen; ebenso wenig die Lehre vom fehlerhaften Verband.Die aktienrechtlichen Verbote der Einlagenrückgewähr (Paragraph 52, AktG) und des Erwerbs eigener Aktien (Paragraph 65, AktG) und das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre (Paragraph 47 a, AktG) stehen Prospekthaftungsansprüchen nach Paragraph 11, KMG nicht entgegen; ebenso wenig die Lehre vom fehlerhaften Verband. EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i Veröff: SZ 2011/40 TE OGH 2012-03-15 6 Ob 28/12d Beisatz: Am Vorrang der Schadenersatzansprüche vor der Kapitalerhaltung ändert auch der Umstand nichts, dass Ansprüche ausschließlich oder zumindest überwiegend auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität und auf Marktmanipulation gestützt werden und dass der Kläger die Aktien auf dem Sekundärmarkt erworben hat. (T1); Beisatz: Allerdings begründet nicht jede Gläubigerstellung als solche bereits den Vorrang gegnüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Vielmehr ist zusätzlich die Prüfung erforderlich, ob die verletzten Normen bzw Verhaltenspflichten, auf die die Schadenersatzansprüche gestützt werden, den Aktionär eher als Drittgläubiger denn als Verbandsmitglied sehen. (T2); Beisatz: Für eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit von Schadenersatzansprüchen von Aktionären gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Kursmanipulationen und Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht mit Art 15 der Kapital-Richtlinie besteht kein Anlass. Ein Widerspruch zwischen der innerstaatlichen Rechtslage und Unionsrecht ist nicht zu erkennen. (T3);Beisatz: Für eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Vereinbarkeit von Schadenersatzansprüchen von Aktionären gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Kursmanipulationen und Verstößen gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht mit Artikel 15, der Kapital-Richtlinie besteht kein Anlass. Ein Widerspruch zwischen der innerstaatlichen Rechtslage und Unionsrecht ist nicht zu erkennen. (T3); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der in der Lehre geäußerten Kritik an 7 Ob 77/10i und dem Unionsrecht. (T4) Veröff: SZ 2012/35 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 89/13m Vgl auch; Beisatz: Eine auf § 75 WAG 2007 gegründete Ersatzleistung an einen Genussscheinberechtigten als Anleger widerspricht nicht dem Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG. (T5) Vgl auch; Beisatz: Eine auf Paragraph 75, WAG 2007 gegründete Ersatzleistung an einen Genussscheinberechtigten als Anleger widerspricht nicht dem Verbot der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 52, AktG. (T5) TE OGH 2013-09-09 6 Ob 98/13z Vgl auch; Beis wie T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.