RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126927 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl7Ob130/10h; 7Ob41/16d; 7Ob110/16a; 7Ob226/16k; 7Ob36/18x; 7Ob75/18g; 7Ob172/21a; 7Ob165/23z; 7Ob206/23d; 7Ob213/23h; 7Ob26/24k; 7Ob159/24v; 7Ob171/25k NormARB 2000 Art7.1.
- ARB 2003 Art7.1.9 ARB Art 7.1.5ARB Artikel 7 Punkt eins Punkt 5 Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art7.1.
- Rechtsschutzversicherung ARB 1994 Art7.1.11 Rechtsschutzversicherung ARB 2018 Art7.1.2.2 RechtssatzDer Risikoausschluss bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Für Amtshaftungsansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Aufsichtspflichten durch die Finanzmarktaufsicht trifft dies nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2016-04-27 7 Ob 41/16d Auch; Beisatz: Baurisikoausschlussklausel Art 23.3.
- ARB 1988 ‑ Kein Versicherungsschutz im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist. (T1)Auch; Beisatz: Baurisikoausschlussklausel Artikel 23 Punkt 3 Punkt eins, ARB 1988 ‑ Kein Versicherungsschutz im Haftpflichtprozess, in dem die mangelhafte Planungsleistung der Schuldnerin zu prüfen ist, selbst wenn die Gegenleistung für die Errichtung die Übertragung von Mietrechten ist. (T1) TE OGH 2016-08-31 7 Ob 110/16a Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen nachträglicher Stop‑Loss‑Order des Kreditnehmers zur Reduzierung des Währungsrisikos eines zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommen Fremdwährungskredits und der Finanzierung eines Bauvorhabens im Sinn von Art 7.1.11 ARB
- (T2)Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen nachträglicher Stop‑Loss‑Order des Kreditnehmers zur Reduzierung des Währungsrisikos eines zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommen Fremdwährungskredits und der Finanzierung eines Bauvorhabens im Sinn von Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB
- (T2) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 226/16k Auch TE OGH 2018-04-20 7 Ob 36/18x Beisatz: Selbst wenn der Versicherungsnehmer des Rechtsschutzversicherers im Zuge der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Bauvorhabens eine Lebensversicherung abschließt und den daraus resultierenden Anspruch zur Besicherung der Kreditforderung verpfändet, weisen Streitigkeiten mit dem Lebensversicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag keinen adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung auf. Der Ausschlusstatbestand liegt damit nicht vor. (T3) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 75/18g auch; Beisatz: Es besteht ein adäquater Zusammenhang der Unfallgefahr auf der Baustelle mit dem Baurisiko (T4) Beisatz: Hier: Baurisikoausschlussklausel nach Art 7.1.9 ARB
- (T5)Beisatz: Hier: Baurisikoausschlussklausel nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 9, ARB
- (T5) Beisatz: Der Risikoausschluss für die Geltendmachung von Personenschäden umfasst nicht Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer, der einen allfälligen Personenschaden im Zuge des Hausumbaus decken soll. (T6) TE OGH 2021-12-15 7 Ob 172/21a Vgl; Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen einem in einem Baumangelprozess unrichtig erteilten Gutachten über das Vorliegen des Baumangels mit dem Baurisiko; Art 7.1.2.
- ARB
- (T7)Vgl; Beisatz: Adäquater Zusammenhang zwischen einem in einem Baumangelprozess unrichtig erteilten Gutachten über das Vorliegen des Baumangels mit dem Baurisiko; Artikel 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, ARB
- (T7) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 165/23z vgl; Beisatz: Kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird Art 7.1.11 ARB die Bedeutung beimessen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird. (T8)vgl; Beisatz: Kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB die Bedeutung beimessen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird. (T8) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 206/23d Beisatz: Hier: Adäquater Zusammenhang zwischen einem vom Versicherungsnehmer angestrebten Amtshaftungsverfahren (wegen unvertretbarer Rechtsansicht der Gerichte im Baumängelverfahren) und der Errichtung seines Wohnhauses. (T9) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 213/23h vgl; Beisatz: Zu mit Art 7.1.
- ARB 2003 („Bauherrenklausel“) vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensiven Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)Prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. (T11)vgl; Beisatz: Zu mit Artikel 7 Punkt eins Punkt 8, ARB 2003 („Bauherrenklausel“) vergleichbaren Bestimmungen führte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensiven Maßnahmen zu erhalten, geschlossen werden. Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)Prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus dem geschlossenen Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Grund dafür ist, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. (T11) Beisatz: Selbstverständlich ist, dass nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung ausreicht, sondern zumindest ein ursächlicher Zusammenhang im Sinn der conditio sine qua non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen muss. Dabei bedarf es – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung, es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. (T12) TE OGH 2024-03-06 7 Ob 26/24k Beisatz wie T11: Hier; zu Art 7.1.11 ARB 1994; Klage auf Feststellung der Deckungspflicht für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen gegen die kreditgebende Bank aus dem Kreditvertrag und dem damit verbundenen Geldwechselvertrag wegen behauptet intransparenter und missbräuchlicher Klauseln (T13)Beisatz wie T11: Hier; zu Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 1994; Klage auf Feststellung der Deckungspflicht für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen gegen die kreditgebende Bank aus dem Kreditvertrag und dem damit verbundenen Geldwechselvertrag wegen behauptet intransparenter und missbräuchlicher Klauseln (T13) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 159/24v Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 Beisatz: Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. (T14) Beisatz: Der erkennende Fachsenat hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Klausel weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG noch ungewöhnlich nach § 864a ABGB oder gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB ist. (T15)Beisatz: Der erkennende Fachsenat hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Klausel weder intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG noch ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB oder gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist. (T15) Beisatz: Hier: Adäquater Zusammenhang zwischen Baufinanzierung und Rechtsstreit über einen im Zusammenhang mit Fremdwährungskreditvertrag geschlossenen Geldwechselvertrag. (T16) TE OGH 2026-03-25 7 Ob 171/25k vgl; Beisatz: Hier: Art 7.1.2.2 ARB
- Beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der behaupteten Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kaufgegenstand durch den Immobilienmakler im adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf. (T17)vgl; Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, ARB
- Beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der behaupteten Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kaufgegenstand durch den Immobilienmakler im adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126927