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{'item': '9Ob48/10i; 14Os40/20v; 2Ob74/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127008 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl9Ob48/10i; 14Os40/20v; 2Ob74/24g NormABGB §785 Abs3 ABGB §784 1.Fall idF ErbRÄG 2015ABGB §784 1.Fall in der Fassung ErbRÄG 2015 RechtssatzVon Einkünften, aus denen iSd § 785 Abs 3 ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. Wenngleich aperiodische oder besonders große Einkünfte regelmäßig auch der Bildung des Vermögensstammes oder auch der Vorsorge dienen und insoweit von der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB nicht erfasst sind, trifft dies auf regelmäßige Einkommen in einem Ausmaß, wie es etwa durch die Bestimmungen des IESG gesichert ist, nicht zu.Von Einkünften, aus denen iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. Wenngleich aperiodische oder besonders große Einkünfte regelmäßig auch der Bildung des Vermögensstammes oder auch der Vorsorge dienen und insoweit von der Ausnahme des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht erfasst sind, trifft dies auf regelmäßige Einkommen in einem Ausmaß, wie es etwa durch die Bestimmungen des IESG gesichert ist, nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 2011-03-30 9 Ob 48/10i Beisatz: Das Geschenk selbst gehört nicht zu den Einkünften und muss nicht daraus angeschafft werden, wenn es nur durch den Wert der Einkünfte gedeckt ist. (T1) TE OGH 2020-06-09 14 Os 40/20v Vgl TE OGH 2024-05-28 2 Ob 74/24g nur: Von Einkünften, aus denen iSd § 785 Abs 3 ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. (T2)nur: Von Einkünften, aus denen iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB Schenkungen ohne Schmälerung des Stammvermögens gegeben werden können, sind vorweg die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge abzuziehen. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. (T2) Beisatz: Hier hinsichtlich § 784 1. Fall ABGB idF ErbRÄG 2015. (T3)Beisatz: Hier hinsichtlich Paragraph 784, 1. Fall ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127008

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