MRK angemessene Schritte hinsichtlich ihrer Fürsorge zu treffen.Es ist Aufgabe des Staates, die verletzlichsten Personen der Gesellschaft zu schützen und entsprechend
TE AUSL EGMR 2011-04-05 Bsw 8687/08 Bemerkung: Rahimi gg. Griechenland (T1a) Beisatz: Hier: Verpflichtung, für den Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu sorgen und ihre Versorgung nach der Entlassung aus der Schubhaft sicherzustellen. (T1); Veröff: NL 2011,93 TE AUSL EGMR 2012-01-19 Bsw 39472/07 Auch; Beisatz: Die Tatsache, dass minderjährige Kinder bei ihrer Anhaltung in Schubhaft von ihren Eltern begleitet werden, befreit die Behörden nicht von der Pflicht, die Kinder zu schützen und angemessene Maßnahmen zu setzen, um
MRK nachzukommen, da die Kinder trotzdem aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit und ihres Status als Asylsuchende spezielle Bedürfnisse hatten. (Popov gg. Frankreich) (T2)Auch; Beisatz: Die Tatsache, dass minderjährige Kinder bei ihrer Anhaltung in Schubhaft von ihren Eltern begleitet werden, befreit die Behörden nicht von der Pflicht, die Kinder zu schützen und angemessene Maßnahmen zu setzen, um
, MRK nachzukommen, da die Kinder trotzdem aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit und ihres Status als Asylsuchende spezielle Bedürfnisse hatten. (Popov gg. Frankreich) (T2) Veröff: NL 2012,31 TE AUSL EGMR 2014-01-28 Bsw 35810/09 Vgl auch; Veröff: NL 2014,24 TE AUSL EGMR 2014-11-04 Bsw 29217/12 Auch; Beisatz: Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssen an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. (Tarakhel gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2014,478 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 60125/11 Auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,305 TE AUSL EGMR 2016-07-12 Bsw 11593/12 Auch; Beis wie T2; Veröff: 2016,328 TE AUSL EGMR 2017-12-07 Bsw 8138/16 Auch; Beis wie T2; Veröf: NL 2017,534 TE AUSL EGMR 2017-11-23 Bsw 66847/12 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2017,539 TE AUSL 2019-02-28 Bsw 12267/16 vgl; Beisatz: In Fällen, welche die Aufnahme von begleiteten oder unbegleiteten minderjährigen Ausländern betreffen, muss bedacht werden, dass die Situation extremer Verwundbarkeit des Kindes entscheidend ist und gegenüber der Eigenschaft als illegal aufhältiger Ausländer überwiegt. (Khan gg Frankreich) (T4) Beisatz: Hier: Fehlende Maßnahmen zur Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung, einen im Slum des „Dschungel von Calais“ lebenden zwölfjährigen, unbegleiteten Flüchtling in einer angemessenen Einrichtung unterzubringen. (Khan gg Frankreich) (T5) TE AUSL 2020-06-04 Bsw 15343/15 vgl; Beisatz: Kinder fallen in die Kategorie der „verwundbaren Personen“, die ein Recht auf Schutz durch den Staat haben. Bei einem Verdacht von Kindesmissbrauch haben die innerstaatlichen Behörden daher sofortige und ausreichende Maßnahmen zu setzen, um sie vor Missbrauch und Gewalt zu schützen. (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,186Anmerkung, Veröff: NL 2020,186 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128330
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