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OGH Rechtssatz RS0126731 (2Ob135/10g u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126731 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl2Ob135/10g; 1Ob184/12h; 9Ob31/13v; 4Ob96/16w; 8Ob9/17g; 10Ob29/16m; 1Ob138/17a; 8Ob22/20y; 7Ob116/21s; 3Ob200/25w; 4Ob201/25z NormABGB §932 Abs4 VIIgABGB §932 Abs4 römisch sieben g ABGB §933a RechtssatzDie Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen jenen, unter denen der Übernehmer gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB Preisminderung und Wandlung verlangen kann.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g Veröff: SZ 2011/45 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 184/12h TE OGH 2013-08-27 9 Ob 31/13v TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w Beisatz: Daher gilt auch hier der Vorrang von Verbesserung oder Austausch. (T1) TE OGH 2017-02-22 8 Ob 9/17g Auch; Beisatz: Als sekundären Rechtsbehelf ‑ also bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit bzw bei Verweigerung oder Verzögerung der Verbesserung oder des Austauschs, oder aber bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer ‑ kann der Gewährleistungsberechtigte grundsätzlich Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen. (T2) TE OGH 2017-06-27 10 Ob 29/16m Veröff: SZ 2017/74 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 138/17a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-05-12 8 Ob 22/20y Beisatz: Lässt der Übernehmer – wie hier – die mangelhafte Sache bei einem Dritten verbessern, kann er die Verbesserungskosten der Berechnung des Geldersatzes zugrunde legen. (T3) Beisatz: Es ist durch Vertragsauslegung zu klären, ob die zu einer deutlichen Werterhöhung führende Verbesserung noch als vertraglich geschuldet angesehen werden kann oder nicht. Ergibt die Vertragsauslegung, dass die Verbesserungsleistung nicht mehr von der Erfüllungspflicht umfasst ist, ist der Mangel unbehebbar und eine Verbesserung nicht geschuldet. (T4) TE OGH 2021-09-29 7 Ob 116/21s Beis nur wie T2 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w Beisatz wie T2 TE OGH 2026-02-20 4 Ob 201/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126731

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