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{'item': 'Bsw12976/07; Bsw35943/10; Bsw77400/14 (Bsw34532/15; Bsw34550/15)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0128334 Entscheidungsdatum08.10.2020 GeschäftszahlBsw12976/07; Bsw35943/10; Bsw77400/14 (Bsw34532/15; Bsw34550/15) NormMRK Art11 RechtssatzSoweit politische Parteien betroffen sind, sind die in Art 11 Abs 2 MRK genannten Ausnahmen aufgrund deren essentieller Rolle für das ordentliche Funktionieren einer Demokratie streng auszulegen. Nur überzeugende und zwingende Gründe können Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit rechtfertigen. Die Auflösung einer Partei erfordert das Vorliegen sehr ernster Rechtfertigungsgründe, um verhältnismäßig zu sein. (Bem: Republikanische Partei Russlands gg. Russland)Soweit politische Parteien betroffen sind, sind die in Artikel 11, Absatz 2, MRK genannten Ausnahmen aufgrund deren essentieller Rolle für das ordentliche Funktionieren einer Demokratie streng auszulegen. Nur überzeugende und zwingende Gründe können Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit rechtfertigen. Die Auflösung einer Partei erfordert das Vorliegen sehr ernster Rechtfertigungsgründe, um verhältnismäßig zu sein. (Bem: Republikanische Partei Russlands gg. Russland) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-04-12 Bsw 12976/07 Veröff: NL 2011,100 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 35943/10 Auch; Beisatz: Auch die Auflösung einer Vereinigung – wie die einer politischen Partei – muss von hinreichenden Gründen gestützt werden, obwohl die Rechtfertigung einer vorbeugenden restriktiven Maßnahme im Falle einer Vereinigung wegen des geringeren nationalen Einflusses weniger zwingend sein kann als bei einer politischen Partei. Nur Letztere erfordert die zwingende Überprüfung, ob eine Beschränkung ihrer Vereinigungsfreiheit notwendig ist. Bei Vereinigungen mit politischen Zielen und politischem Einfluss hängt der Grad der Prüfung von der tatsächlichen Art ihrer Organisation im Hinblick auf die Umstände des Falles ab. (Vona gg. Ungarn) (T1) Veröff: NL 2013,245 TE AUSL 2020-10-08 Bsw 77400/14 vgl; Beisatz: In Fällen, wo es zu einer Anstachelung zum Einsatz von Gewalt gegenüber einem Individuum, einem Vertreter des Staates oder einem Teil der Bevölkerung kommt, genießen die nationalen Behörden bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Eingriffs in Art 11 MRK einen weiteren Ermessensspielraum. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T2)vgl; Beisatz: In Fällen, wo es zu einer Anstachelung zum Einsatz von Gewalt gegenüber einem Individuum, einem Vertreter des Staates oder einem Teil der Bevölkerung kommt, genießen die nationalen Behörden bei der Prüfung der Notwendigkeit eines Eingriffs in Artikel 11, MRK einen weiteren Ermessensspielraum. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T2) Beisatz: Wenn es sich bei einer rechtsextremen, revolutionär-nationalistischen Bewegung (hier: „Troisième Voie“ [Dritter Weg]) um keine politische Partei handelt, die sich zur Wahl stellt, sondern um eine Vereinigung mit einem politischen Programm (nämlich der Bewerbung der revolutionären nationalistischen Ideologie), sind die Voraussetzungen strenger, ob die innerstaatlichen Behörden im Hinblick auf diese eine Beschränkung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit vornehmen dürfen, als dies bei einer unpolitischen Vereinigung der Fall ist. Zu prüfen ist in einem solchen Fall, ob die Aktivitäten dieser Bewegung mit den Grundwerten der Konvention – Toleranz, Gerechtigkeit und Frieden – vereinbar sind. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass sich die Ziele einer Vereinigung nicht allein aus dem formalen Inhalt ihres Statuts ergeben können, sondern dass ihre tatsächlichen Ziele und Aktivitäten berücksichtigt werden müssen. Wenn etwa paramilitärische Zusammenkünfte darauf gerichtet sind, Angst einzuflößen, haben Staaten das Recht, präventive Maßnahmen zu setzen, um die Demokratie vor anderen Gebilden als politischen Parteien zu schützen, wenn ein ausreichend unmittelbarer Nachteil für die Rechte anderer droht und Grundwerte untergraben werden können, auf die sich eine demokratische Gesellschaft stützt. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T3) Beisatz: Der EGMR hatte bereits Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass die Auflösung einer Vereinigung mit einem politischen Programm eine strenge Maßnahme mit gravierenden Konsequenzen ist, die nur in den schwersten Fällen angewendet werden darf. Sofern eine Vereinigung nicht vernünftigerweise als Nährboden für Gewalt angesehen werden kann oder die Negierung von demokratischen Prinzipien verkörpert, ist es schwierig, unter dem Deckmantel des Schutzes der Demokratie radikale Maßnahmen zur Beschränkung der Vereinigungsfreiheit mit dem Geist der Konvention in Einklang zu bringen. Die Vereinigungsfreiheit bezweckt nämlich, den Ausdruck politischer Ansichten über alle friedlichen und legalen Mittel – einschließlich Vereinigungen und Versammlungen – zu garantieren. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T4) Beisatz: Wie der EGMR vielfach wiederholt hat, charakterisieren Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit eine demokratische Gesellschaft und findet sich die freie politische Debatte im Wesen des Konzepts der demokratischen Gesellschaft, welches die gesamte Konvention durchzieht. Gesetzt den Fall nun, dass eine rechtsextreme, revolutionär-nationalistische Bewegung, mag sie auch in einem bestimmten Staat eine extreme Minderheitenströmung repräsentieren, zu der Kategorie von politischen Organisationen gehört, die im demokratischen System einen Einfluss haben, müssen die innerstaatlichen Behörden, sollten sie die Auflösung dieser Bewegung ins Auge fassen, prüfen, ob deren Programm und politischen Handlungen mit den Grundlagen der Demokratie vereinbar sind. Ein behördlicher Auflösungsbeschluss darf ferner nur nach einem kontradiktorischen Verfahren verfügt werden, in welchem die betroffene Bewegung Stellungnahmen abgeben kann. Zudem muss es ihr möglich sein, gegen den Auflösungsbeschluss den Gerichtsweg zu beschreiten. Die Auflösung darf nur dann erfolgen, wenn die zur Last gelegten Tatsachen (hier: Aufruf zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt gegenüber einer Person oder einer Personengruppe; Propagierung von Ideen oder Theorien, die Hass, rassische Diskriminierung oder die Anwendung von Gewalt rechtfertigen oder fördern) nachgewiesen wurden. (Ayoub ua gg die Schweiz) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,357Anmerkung, Veröff: NL 2020,357 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2011:RS0128334

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.