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{'item': '4Ob8/11x; 9Ob28/14d; 10Ob27/15s; 3Ob86/16t; 3Ob23/19g; 1Ob211/20s; 3Ob216/22v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126872 Entscheidungsdatum15.12.2022 Geschäftszahl4Ob8/11x; 9Ob28/14d; 10Ob27/15s; 3Ob86/16t; 3Ob23/19g; 1Ob211/20s; 3Ob216/22v NormABGB §145b ABGB §148 ABGB §159 idF KindNamRÄG2013ABGB §159 in der Fassung KindNamRÄG2013 ABGB §1295 II9 RechtssatzDie sich aus dem Schutz des Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 145b ABGB entschuldigen.Die sich aus dem Schutz des Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in Paragraph 145 b, ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des Paragraph 145 b, ABGB entschuldigen. EntscheidungstexteTE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2014-11-27 9 Ob 28/14d Auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen also auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 159, ABGB (früher Paragraph 145 b, ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen also auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen. (T1) TE OGH 2015-07-30 10 Ob 27/15s Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 86/16t Beis wie T1 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 23/19g Auch Anm: Der Beisatz (T2) und die Gleichstellung zu der vorangegangen Entscheidung 2 Ob 180/17k wurden gelöscht. - Februar 2023 (T2a)Anmerkung, Der Beisatz (T2) und die Gleichstellung zu der vorangegangen Entscheidung 2 Ob 180/17k wurden gelöscht. - Februar 2023 (T2a) TE OGH 2021-03-23 1 Ob 211/20s vgl auch; Beisatz: Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu. (T3)vergleiche auch; Beisatz: Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu. (T3) Anm: Veröff: SZ 2021/29Anmerkung, Veröff: SZ 2021/29 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 216/22v Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Elternteils gegenüber dem anderen für Kosten eines HKÜ-Verfahrens wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach § 159 ABGB. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Elternteils gegenüber dem anderen für Kosten eines HKÜ-Verfahrens wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach Paragraph 159, ABGB. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126872

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.