RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126868 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl4Ob17/11w; 10Ob100/11w; 5Ob213/11a; 6Ob103/12h; 4Ob66/13d; 5Ob50/13h; 9Ob27/14g; 7Ob142/15f; 5Ob38/16y; 3Ob66/25i; 8Ob2/25i NormAußStrG 2005 §12 Abs2 EO §35 E RechtssatzDie Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen.Die Verbindung nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel (Enthebung ab einem bestimmten Tag), ist der spätere Antrag zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 2011-04-12 4 Ob 17/11w TE OGH 2011-12-06 10 Ob 100/11w Auch TE OGH 2011-12-13 5 Ob 213/11a nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T1)nur: Die Verbindung nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. (T1) Beisatz: Der Gesetzgeber wünscht erkennbar nicht, dass derselbe Verfahrensgegenstand in zwei Verfahren parallel abgehandelt wird. Im Gebot zur Einbeziehung von Anträgen mit identem Verfahrensgegenstand in ein und dasselbe Verfahren wird im Außerstreitverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“ verwirklicht, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass über einen Anspruch im Sinne der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nicht wiederholt abgesprochen wird. (T2) TE OGH 2012-10-15 6 Ob 103/12h nur: Haben eine Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T3) Beisatz: Bezieht sich der Herabsetzungsantrag auf einen anderen Zeitraum - nämlich jenen, der nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren liegt - als die seinerzeitige Oppositionsklage, steht die Entscheidung im Oppositionsverfahren der Einbringung und Erledigung eines Antrags auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung jedenfalls soweit nicht entgegen, als die behaupteten Sachverhaltsänderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsverfahren eingetreten sind. (T4) TE OGH 2013-05-23 4 Ob 66/13d Vgl TE OGH 2013-06-06 5 Ob 50/13h nur: Die Verbindung nach § 12 Abs 2 AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. (T5)nur: Die Verbindung nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG 2005 dient dazu, parallele Verfahren und damit widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Eine rechtsweg‑ oder grenzüberschreitende Verbindung von Verfahren wird damit aber nicht ermöglicht. (T5) Beisatz: Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird nun auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. (T6) TE OGH 2014-06-25 9 Ob 27/14g Auch; nur T3; Beisatz: Haben eine bereits erhobene Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel und geht es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. (T7) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2016-06-14 5 Ob 38/16y nur T5 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 66/25i vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach § 35 Abs 2 EO. (T8)Beisatz: hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag und später erhobene Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2, EO. (T8) TE OGH 2025-08-12 8 Ob 2/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126868
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.