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{'item': ['4Ob154/10s', '4Ob15/13d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126735 Entscheidungsdatum12.04.2011 Geschäftszahl4Ob154/10s; 4Ob15/13d NormAEUV Art267; UWG §33b; EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 Art2 litd; EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 Art3 Abs1; EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 Art5; EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029Z7 Anhang RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde unzulässig und daher in einem gerichtlichen Verfahren zu untersagen ist, ohne dass das Gericht in diesem Verfahren den irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter dieser Geschäftspraktik prüfen müsste?Stehen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr 2006 aus 2004, (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde unzulässig und daher in einem gerichtlichen Verfahren zu untersagen ist, ohne dass das Gericht in diesem Verfahren den irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter dieser Geschäftspraktik prüfen müsste? EntscheidungstexteTE OGH 2011-04-12 4 Ob 154/10s TE OGH 2013-03-19 4 Ob 15/13d Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 17.1.2013, C-206/11 wie folgt: „Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.“ (T1)„Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang römisch eins dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Artikel 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.“ (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126735

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.