OGH Rechtssatz RS0126773 (3Ob23/11w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126773 Entscheidungsdatum13.04.2011 Geschäftszahl3Ob23/11w NormVermG §43 Abs1 Z1 RechtssatzDurch diese Bestimmung wird Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und dessen Mitarbeitern eine Legalservitut iSd § 346 Abs 1 ABGB eingeräumt, bei (Vor‑)Arbeiten für Vermessungen fremden Grund zu betreten und zu befahren, wenn dies für deren zweckmäßige Durchführung unbedingt erforderlich ist; dabei darf ein Fahrzeug auch abgestellt werden. Durch die Verwendung des Fahrzeugs dürfen aber keine Beeinträchtigungen oder Schäden des Grundeigentümers entstehen.Durch diese Bestimmung wird Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und dessen Mitarbeitern eine Legalservitut iSd Paragraph 346, Absatz eins, ABGB eingeräumt, bei (Vor‑)Arbeiten für Vermessungen fremden Grund zu betreten und zu befahren, wenn dies für deren zweckmäßige Durchführung unbedingt erforderlich ist; dabei darf ein Fahrzeug auch abgestellt werden. Durch die Verwendung des Fahrzeugs dürfen aber keine Beeinträchtigungen oder Schäden des Grundeigentümers entstehen.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-04-13 3 Ob 23/11w