OGH Rechtssatz RS0127003 (5Ob207/10t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127003 Entscheidungsdatum27.04.2011 Geschäftszahl5Ob207/10t NormABGB §892; ZPO §405 DI RechtssatzZwischen einer Gesamtgläubigerschaft iSd § 892 ABGB und einer anteiligen Individualforderung besteht nur ein quantitativer Unterschied, weil im ersteren Fall jeder einzelne Gläubiger die gesamte Leistung an sich begehren kann, im letzteren Fall jeder einzelne Gläubiger hingegen nur eine anteilige Leistung, also ein Minus. Die Geltendmachung eines Gesamtanspruchs beinhaltet daher als Minus das Begehren auf anteilige Zahlungen.Zwischen einer Gesamtgläubigerschaft iSd Paragraph 892, ABGB und einer anteiligen Individualforderung besteht nur ein quantitativer Unterschied, weil im ersteren Fall jeder einzelne Gläubiger die gesamte Leistung an sich begehren kann, im letzteren Fall jeder einzelne Gläubiger hingegen nur eine anteilige Leistung, also ein Minus. Die Geltendmachung eines Gesamtanspruchs beinhaltet daher als Minus das Begehren auf anteilige Zahlungen.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-04-27 5 Ob 207/10t