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{'item': ['15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a)', '15Os156/12y (15Os60/13g)', '15Os75/13p (15Os82/13t, 15Os21/14y, 15Os22/14w)', '15Os70/13b (15Os71/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126968 Entscheidungsdatum04.05.2011 Geschäftszahl15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a); 15Os156/12y (15Os60/13g); 15Os75/13p (15Os82/13t, 15Os21/14y, 15Os22/14w); 15Os70/13b (15Os71/13z, 15Os19/14d, 15Os20/14a); 15Os63/13y (15Os8/14m, 15Os9/14h); 15Os90/15x (15Os107/15x; 15Os108/15v; 15Os109/15s); 15Os86/18p (15Os134/18x) NormMedienG §8a; StPO §363a; StPO §390 RechtssatzFührt ein Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) des Antragsgegners im fortgesetzten selbständigen Verfahren (§ 8a MedienG) zur Abweisung der Anträge des Antragstellers (oder zur Bestätigung eines Antrags gemäß § 8a MedienG abweisenden erstinstanzlichen Urteils nach Neudurchführung des Berufungsverfahrens), so ist der Antragsteller für die Kosten des Erneuerungsverfahrens nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG ersatzpflichtig. Gleiches gilt bei einem mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) herbeigeführten, für den Antragsgegner günstigen Verfahrensausgang, im Zuge dessen er mit seinem – auch inhaltlich berechtigten – Antrag auf Erneuerung auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wird.Führt ein Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, StPO) des Antragsgegners im fortgesetzten selbständigen Verfahren (Paragraph 8 a, MedienG) zur Abweisung der Anträge des Antragstellers (oder zur Bestätigung eines Antrags gemäß Paragraph 8 a, MedienG abweisenden erstinstanzlichen Urteils nach Neudurchführung des Berufungsverfahrens), so ist der Antragsteller für die Kosten des Erneuerungsverfahrens nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG ersatzpflichtig. Gleiches gilt bei einem mittels Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) herbeigeführten, für den Antragsgegner günstigen Verfahrensausgang, im Zuge dessen er mit seinem – auch inhaltlich berechtigten – Antrag auf Erneuerung auf die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2011-05-04 15 Os 52/10a TE OGH 2013-11-13 15 Os 156/12y TE OGH 2014-04-23 15 Os 75/13p Auch; Beisatz: Dass der Erneuerungsantrag vorliegend (bloß) die Möglichkeit eröffnet, der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zu verleihen, begründet keine Kostenersatzpflicht. (T1) TE OGH 2014-03-19 15 Os 70/13b Auch TE OGH 2014-05-27 15 Os 63/13y Auch TE OGH 2015-12-09 15 Os 90/15x Auch; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß § 363a StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus. (T2)Auch; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus. (T2) TE OGH 2018-12-12 15 Os 86/18p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.