OGH Rechtssatz RS0127011 (4Ob42/11x)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127011 Entscheidungsdatum10.05.2011 Geschäftszahl4Ob42/11x NormZPO §158 RechtssatzLiegen die Voraussetzungen des § 158 ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 158, ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-05-10 4 Ob 42/11x