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OGH Rechtssatz RS0126769 (3Ob28/11f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126769 Entscheidungsdatum03.04.2024 Geschäftszahl3Ob28/11f; 4Ob9/17b; 3Ob34/24g NormZPO §298 Abs2 ZPO §319 EO §73 EO §65 Abs1 RechtssatzWenn das Erstgericht spruchmäßig a) die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt, b) nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und c) die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd § 298 Abs 2 ZPO, die gemäß § 319 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist.Wenn das Erstgericht spruchmäßig a) die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt, b) nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und c) die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd Paragraph 298, Absatz 2, ZPO, die gemäß Paragraph 319, Absatz eins, ZPO unanfechtbar ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2011-05-11 3 Ob 28/11f TE OGH 2017-03-28 4 Ob 9/17b Vgl aber; Beisatz: § 298 Abs 2 ZPO findet sich im dritten Titel des zweiten Teils der ZPO mit der Bezeichnung „Beweis durch Urkunden“. Der Sachverständigenbeweis ist hingegen im fünften Titel (§§ 351–367 ZPO) geregelt. Der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO ist daher nicht anwendbar, wenn das Erstgericht bestimmte Teile eines Sachverständigengutachtens von der Akteneinsicht ausnimmt. (T1)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 298, Absatz 2, ZPO findet sich im dritten Titel des zweiten Teils der ZPO mit der Bezeichnung „Beweis durch Urkunden“. Der Sachverständigenbeweis ist hingegen im fünften Titel (Paragraphen 351 –, 367, ZPO) geregelt. Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 319, ZPO ist daher nicht anwendbar, wenn das Erstgericht bestimmte Teile eines Sachverständigengutachtens von der Akteneinsicht ausnimmt. (T1) TE OGH 2024-04-03 3 Ob 34/24g vgl; Beisatz: Urkunden sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die Tatsachen festhalten. Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft. (T2) Beisatz: Elektronische Dokumente sind im visualisierten Zustand beweisrechtlich Augenscheinsobjekte und keine Urkunden. § 298 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar. Ebenso wenig der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO. (T3)Beisatz: Elektronische Dokumente sind im visualisierten Zustand beweisrechtlich Augenscheinsobjekte und keine Urkunden. Paragraph 298, Absatz 2, ZPO ist nicht anwendbar. Ebenso wenig der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 319, ZPO. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126769

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.