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{'item': '13Os18/11p; 14Os124/13m; 13Os99/14d; 11Ns58/14i; 14Ns12/15y; 15Ns44/15m; 15Ns6/16z; 14Ns8/18i; 14Os86/21k; 14Os116/21x; 13Os100/23i; 14Ns64/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126858 Entscheidungsdatum13.05.2025 Geschäftszahl13Os18/11p; 14Os124/13m; 13Os99/14d; 11Ns58/14i; 14Ns12/15y; 15Ns44/15m; 15Ns6/16z; 14Ns8/18i; 14Os86/21k; 14Os116/21x; 13Os100/23i; 14Ns64/24h; 14Os17/25v NormStGB §146 C3 RechtssatzBeim Kontokorrentkredit wird dem Darlehensnehmer nicht die Kreditvaluta in einem zugezählt, sondern ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein Girokonto innerhalb eines festgelegten Zeitraums bis zu einem bestimmten Betrag zu belasten. Unter dem Aspekt betrügerischer Veranlassung der Darlehensgewährung bedeutet dies, dass die Tathandlung darin besteht, den Darlehensgeber durch Täuschung über Tatsachen zur Eröffnung der Kreditlinie, also zur Einräumung des Kontokorrentrahmens zu verleiten. Der Umstand, dass der Schaden ‑ bei Kontokorrentkrediten geradezu typisch - sukzessive eintritt, ändert nichts daran, dass je herausgelocktem Kontokorrentkredit eine einzige Tat vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 2011-05-12 13 Os 18/11p TE OGH 2013-10-01 14 Os 124/13m TE OGH 2014-11-06 13 Os 99/14d Vgl auch; Beisatz: Tathandlung beim Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB ist die Täuschungshandlung, also ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Tathandlung beim Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB ist die Täuschungshandlung, also ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. (T1) TE OGH 2014-11-25 11 Ns 58/14i Auch; Beisatz: Tathandlung ist die Täuschungshandlung, also die Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen. Bei betrügerischem Abschluss eines vermögensschädigenden Vertrages hat der Täter an dem Ort gehandelt, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. (T2) TE OGH 2015-04-28 14 Ns 12/15y Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Tathandlung ist jene Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. (T3) TE OGH 2015-06-17 15 Ns 44/15m Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ‑ die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ‑ zumindest mitbestimmend ‑ die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen. (T4)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach Paragraph 146, StGB ist auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ‑ die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ‑ zumindest mitbestimmend ‑ die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen. (T4) TE OGH 2016-03-01 15 Ns 6/16z Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-04-10 14 Ns 8/18i Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-11-16 14 Os 86/21k Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 146 StGB. (T5)Vgl; Beisatz: Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 146, StGB. (T5) Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T6) TE OGH 2022-04-14 14 Os 116/21x Vgl TE OGH 2023-12-20 13 Os 100/23i vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2024-12-16 14 Ns 64/24h vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-05-13 14 Os 17/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126858

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.