RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126902 Entscheidungsdatum24.10.2023 Geschäftszahl13Os134/10w; 12Os133/14x; 14Os98/23b NormStGB §28 G StGB §74 Abs1 Z7 StGB §146 F StGB §147 Abs1 Z1 erster Fall StGB §147 Abs3 StGB §233 Abs1 Z2 StGB §233 Abs2 StGB §232 Abs2 RechtssatzEs ist grundsätzlich von echter Konkurrenz von Geldfälschungs- und Vermögensdelikten auszugehen: Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des
- Abschnitts (§ 233 Abs 1 Z 2 oder § 236 StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet. Ebenso scheidet Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen ‑ weitere Elemente enthaltenden ‑ anderen (Art) aus. Schließlich kommt Verdrängung des nach § 147 Abs 3 StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 und Abs 2 oder § 236 StGB unter dem Aspekt einer sogenannten typischen Begleittat nicht in Betracht.Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des
- Abschnitts (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 236, StGB) auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der in Rede stehenden Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen, weshalb Exklusivität ausscheidet. Ebenso scheidet Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands (Gattung) durch einen ‑ weitere Elemente enthaltenden ‑ anderen (Art) aus. Schließlich kommt Verdrängung des nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB schadensqualifizierten Betrugs durch Weitergabe nachgemachten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, oder Paragraph 236, StGB unter dem Aspekt einer sogenannten typischen Begleittat nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2011-05-12 13 Os 134/10w Bemerkung: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre. (T1) TE OGH 2014-11-27 12 Os 133/14x Aber; Beisatz: Ein nicht qualifizierter Betrug nach § 146 StGB wird jedoch nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB als typische Begleittat konsumiert. (T2)Aber; Beisatz: Ein nicht qualifizierter Betrug nach Paragraph 146, StGB wird jedoch nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als typische Begleittat konsumiert. (T2) Beisatz: Ein (nachgemachter) Geldschein ist keine (falsche) Urkunde iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB und daher nicht geeignet, die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu begründen. (T3)Beisatz: Ein (nachgemachter) Geldschein ist keine (falsche) Urkunde iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und daher nicht geeignet, die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu begründen. (T3) TE OGH 2023-10-24 14 Os 98/23b vgl; Beisatz: Hier: echte (Real-)Konkurrenz von § 232 Abs 2 StGB einerseits und §§ 146, 147 Abs 2, § 148 zweiter Fall StGB andererseits. (T4)vgl; Beisatz: Hier: echte (Real-)Konkurrenz von Paragraph 232, Absatz 2, StGB einerseits und Paragraphen 146, 147, Absatz 2,, Paragraph 148, zweiter Fall StGB andererseits. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126902