OGH Rechtssatz RS0126999 (5Ob92/11g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126999 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob92/11g; 5Ob79/11w; 5Ob85/25y NormMRG §20 Abs3 MRG §21 Abs3 RechtssatzIm Unterschied zu § 4 Abs 3 MG ist weder eine vorhergehende Information der Mieter von der bevorstehenden Legung der Abrechnung noch eine Mindestfrist für den Verbleib einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung für die Bewirkung einer Abrechnung nach § 21 Abs 3 MRG.Im Unterschied zu Paragraph 4, Absatz 3, MG ist weder eine vorhergehende Information der Mieter von der bevorstehenden Legung der Abrechnung noch eine Mindestfrist für den Verbleib einer Betriebskostenabrechnung Voraussetzung für die Bewirkung einer Abrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-05-26 5 Ob 92/11g TE OGH 2011-05-26 5 Ob 79/11w Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu § 4 Abs 3 MG folgt aus § 20 Abs 3 MRG, dass der Vermieter seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen ist, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib vorgesehen wäre. (T1)Auch; Beisatz: Im Gegensatz zu Paragraph 4, Absatz 3, MG folgt aus Paragraph 20, Absatz 3, MRG, dass der Vermieter seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen ist, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib vorgesehen wäre. (T1) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 85/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126999