OGH Rechtssatz RS0127170 (2Ob176/10m u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127170 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl2Ob176/10m; 4Ob250/16t; 1Ob152/18m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i; 3Ob200/25w NormABGB §871 BII ABGB §922 Abs2 RechtssatzNach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.Nach dem ersten Satz des Paragraph 922, Absatz 2, ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T1) TE OGH 2017-05-03 4 Ob 250/16t Vgl; nur: Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T2) TE OGH 2018-12-20 1 Ob 152/18m Auch; Beisatz: Keine solche öffentliche Äußerung liegt vor, wenn dem Kaufinteressenten ein Exposé über eine Liegenschaft übergeben wird. (T3) TE OGH 2021-04-20 5 Ob 40/21z Beis wie T1; nur T2 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i Beisatz wie T1; nur T2 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 200/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127170