RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126993 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl14Os23/11f; 14Os138/11t; 14Os21/19y; 14Os47/20y; 14Os140/20z; 14Os26/24s NormStGB §302 StGB §310 RechtssatzBloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis (etwa durch Abfrage im VJ-Register) gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht.Bloßes Offenbaren eines Geheimnisses, das einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich wurde, das er sich aber nicht durch wissentlichen Fehlgebrauch seiner Befugnis (etwa durch Abfrage im VJ-Register) gezielt beschafft hat, sondern von dem er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, kann nur dann dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB unterstellt werden, wenn der Beamte bei Tatbegehung in Ausübung einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, gehandelt hat, sein konkretes Tatverhalten also in (engem) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben steht. EntscheidungstexteTE OGH 2011-06-28 14 Os 23/11f TE OGH 2012-04-03 14 Os 138/11t TE OGH 2019-06-25 14 Os 21/19y Auch; Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die ihn treffende Pflicht, alles zu unterlassen, was den Zweck der (hoheitlichen) Maßnahme vereiteln könnte, verletzt. Eine solche Pflicht ergibt sich jedoch nur aus den dem Beamten konkret übertragenen Aufgaben, nicht aus seiner abstrakten Befugnis. (T1) Beisatz: Möglicher Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes ist dabei (nicht das Recht des Betroffenen auf Datenschutz, sondern) der Anspruch des Staates auf Erreichung des mit der (hoheitlichen) Maßnahme verfolgten Zwecks (wie etwa das Recht auf Strafverfolgung oder auf Steuereinhebung). (T2) Beisatz: Wird aber durch den Geheimnisverrat selbst nicht Missbrauch der Amtsgewalt begründet, kommt insoweit Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB in Frage und zwar unabhängig von einer Strafbarkeit des Beschaffens der Daten nach § 302 Abs 1 StGB. (T3)Beisatz: Wird aber durch den Geheimnisverrat selbst nicht Missbrauch der Amtsgewalt begründet, kommt insoweit Strafbarkeit wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, StGB in Frage und zwar unabhängig von einer Strafbarkeit des Beschaffens der Daten nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T3) TE OGH 2020-12-15 14 Os 47/20y Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verwirklicht die Informationsweitergabe für sich nicht den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt scheidet ihre Zusammenfassung mit der Informationsbeschaffung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit unter dem Aspekt des § 302 Abs 1 StGB aus. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Verwirklicht die Informationsweitergabe für sich nicht den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt scheidet ihre Zusammenfassung mit der Informationsbeschaffung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit unter dem Aspekt des Paragraph 302, Absatz eins, StGB aus. (T4) TE OGH 2021-02-18 14 Os 140/20z Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126993
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.