RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127040 Entscheidungsdatum05.07.2011 Geschäftszahl4Ob27/11s; 4Ob47/12h; 4Ob72/12k; 4Ob127/12y; 4Ob202/12b; 4Ob183/13k NormAEUV Lissabon Art267; EG‑RL 2005/29/EG ‑ Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP‑RL 32005L0029 Art5; EG‑RL 2005/29/EG ‑ Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP‑RL 32005L0029 Art6; EG‑RL 2005/29/EG ‑ Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP‑RL 32005L0029 Art7; EG‑RL 2005/29/EG ‑ Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP‑RL 32005L0029 Art8; EG‑RL 2005/29/EG ‑ Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP‑RL 32005L0029 Art9 RechtssatzI. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:römisch eins. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dahin auszulegen, dass bei irreführenden Geschäftspraktiken iSd Art 5 Abs 4 dieser Richtlinie eine gesonderte Prüfung der Kriterien des Art 5 Abs 2 lit a der Richtlinie unzulässig ist?Ist Artikel 5, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr 2006 aus 2004, (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dahin auszulegen, dass bei irreführenden Geschäftspraktiken iSd Artikel 5, Absatz 4, dieser Richtlinie eine gesonderte Prüfung der Kriterien des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie unzulässig ist? EntscheidungstexteTE OGH 2011-07-05 4 Ob 27/11s TE OGH 2012-04-17 4 Ob 47/12h Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn man die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt für relevant hielte, müsste sie bei objektiver Irreführungseignung einer Geschäftspraktik vom belangten Unternehmer behauptet und bewiesen werden. (T1) TE OGH 2012-05-11 4 Ob 72/12k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 127/12y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 202/12b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 183/13k Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil des Gerichtshofs vom
- September 2013, Rs C‑435/11, antwortete der Europäische Gerichtshof, dass die hier maßgebliche Richtlinie dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art 6 Abs 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinn von Art 5 Abs 2 lit a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art 5 Abs 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können. (T2)Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil des Gerichtshofs vom
- September 2013, Rs C‑435/11, antwortete der Europäische Gerichtshof, dass die hier maßgebliche Richtlinie dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinn von Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie verboten ansehen zu können. (T2) Bem: Siehe auch RS
- (T3)