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{'item': '4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 1Ob81/12m; 4Ob67/12z; 3Ob220/12t; 10Ob7/12w; 3Ob209/13a; 6Ob229/14s; 1Ob71/14v; 7Ob138/15t; 8Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127012 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 1Ob81/12m; 4Ob67/12z; 3Ob220/12t; 10Ob7/12w; 3Ob209/13a; 6Ob229/14s; 1Ob71/14v; 7Ob138/15t; 8Ob93/14f; 10Ob62/15p; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 1Ob208/17w; 1Ob64/23b NormABGB §1295 Ia9 ABGB §1299 E ABGB §1299 G RechtssatzHat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte. EntscheidungstexteTE OGH 2011-07-05 4 Ob 62/11p Beisatz: Für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es unerheblich, ob der Anleger als Schadenersatz Naturalrestitution oder (nach Verkauf der Papiere) den rechnerischen Schaden begehrt. (T1); Veröff: SZ 2011/84 TE OGH 2011-07-05 4 Ob 200/10f Auch TE OGH 2011-08-09 4 Ob 50/11y Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank‑)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 70/11i Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ‑ ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ‑ für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T3) TE OGH 2012-06-22 1 Ob 81/12m Vgl auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z Beis wie T3; Beisatz: Im konkreten Fall wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einer Verwirklichung des Veruntreuungsrisikos bejaht. (T4) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 220/12t Auch TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w Vgl TE OGH 2013-12-19 3 Ob 209/13a Beis wie T3 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 229/14s Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T5) Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 71/14v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 138/15t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-09-29 8 Ob 93/14f Beisatz: Diese Überlegungen können auf die Fragen der Haftung eines Abschlussprüfers übertragen werden. (T7) Beisatz: Auch der positive Bestätigungsvermerk vermittelt nach § 274 Abs 2 UGB dem an einer Anlage interessierten Publikum eine wichtige Information; er attestiert die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten. (T8); Veröff: SZ 2015/105Beisatz: Auch der positive Bestätigungsvermerk vermittelt nach Paragraph 274, Absatz 2, UGB dem an einer Anlage interessierten Publikum eine wichtige Information; er attestiert die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten. (T8); Veröff: SZ 2015/105 TE OGH 2016-06-28 10 Ob 62/15p TE OGH 2017-04-27 2 Ob 99/16x Veröff: SZ 2017/53 TE OGH 2017-06-29 8 Ob 109/16m Beisatz: Hier: „Kick-Back“-Vereinbarungen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten. Lag eine solche Interessenkollision vor, so erhöhte sie das Risiko, dass der Kläger aufgrund der Beratung eine Anlage erwarb, die nicht seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen entsprach. (T9) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2023-05-23 1 Ob 64/23b Beisatz wie T3: Hier: Beteuerungen, die Veranlagung wäre – im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor – völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.