Abs1 C;
;
idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1; AußStrG 2005 §107 Abs3ABGB §137a;
Abs1 C;
;
in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 Abs1; AußStrG 2005 §107 Abs3 RechtssatzOhne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach § 176 Abs 1
- und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins,
- und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d TE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T1) TE OGH 2012-05-15 3 Ob 41/12v TE OGH 2015-09-17 3 Ob 166/15f Auch; Beisatz: Hier: § 181 Abs 1
idF KindNamRÄG 2013. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 181, Absatz eins,
in der Fassung KindNamRÄG 2013. (T2) TE OGH 2017-08-30 3 Ob 141/17g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 142/17d Auch TE OGH 2017-12-15 1 Ob 179/17f Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1
nicht in Betracht. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach Paragraph 181, Absatz eins,
nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2018-01-26 8 Ob 152/17m Aber; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181
keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T4)Aber; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach Paragraph 181,
keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T4) TE OGH 2022-10-24 8 Ob 107/22a Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127207
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.