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{'item': ['Bsw27021/08', 'Bsw10593/08', 'Bsw5809/08']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129552 Entscheidungsdatum07.07.2011 GeschäftszahlBsw27021/08; Bsw10593/08; Bsw5809/08 NormMRK Art1 RechtssatzBei der Auslegung von Resolutionen des Sicherheitsrates muss der GH die Ziele der Vereinten Nationen berücksichtigen. Neben dem Ziel in Art. 1 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten, sieht Art. 1 Abs. 3 vor, dass die Vereinten Nationen geschaffen wurden, internationale Zusammenarbeit zu erzielen bei der Förderung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Art. 24 Abs. 2 der Charta verpflichtet den Sicherheitsrat, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zu handeln, wenn er seine Pflichten im Hinblick auf seine Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung von internationalem Frieden und internationaler Sicherheit erfüllt. Bei der Auslegung von Resolutionen des Sicherheitsrates muss der GH die Ziele der Vereinten Nationen berücksichtigen. Neben dem Ziel in Artikel eins, Absatz eins, der Charta der Vereinten Nationen, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten, sieht Artikel eins, Absatz 3, vor, dass die Vereinten Nationen geschaffen wurden, internationale Zusammenarbeit zu erzielen bei der Förderung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Artikel 24, Absatz 2, der Charta verpflichtet den Sicherheitsrat, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zu handeln, wenn er seine Pflichten im Hinblick auf seine Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung von internationalem Frieden und internationaler Sicherheit erfüllt. Vor diesem Hintergrund muss bei der Auslegung der Resolutionen die Vermutung gelten, dass der Sicherheitsrat nicht beabsichtigt, den Mitgliedstaaten die Verpflichtung aufzuerlegen, fundamentale menschenrechtliche Grundsätze zu verletzen. Im Fall der Mehrdeutigkeit einer Formulierung einer Resolution muss der GH daher jene Auslegung wählen, die am ehesten im Einklang mit den Anforderungen der EMRK steht und jeden Konflikt zwischen den Verpflichtungen vermeidet. Angesichts der wichtigen Rolle der Vereinten Nationen bei der Förderung und Stärkung der Menschenrechte ist zu erwarten, dass der Sicherheitsrat klare und deutliche Worte verwendet, wenn er von Staaten besondere Maßnahmen erwartet, die in Konflikt zu deren internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen stehen. (Bem: Al-Jedda gg. das Vereinigte Königreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 27021/08 Veröff: NL 2011,223 TE AUSL EGMR 2012-09-12 Bsw 10593/08 Auch; Beisatz: Hier: Im gegenständlichen Fall verlangte die Resolution 1390

(2002)ausdrücklich von den Staaten, Individuen, die sich auf der Liste der VN befanden, daran zu hindern, in ihr Gebiet einzureisen oder es zu durchqueren. Die oben genannte Vermutung ist daher im vorliegenden Fall aufgrund der klaren und eindeutigen Sprache, die in der Resolution verwendet wurde und mit der eine Verpflichtung auferlegt wurde, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, Menschenrechte zu verletzen, entkräftet. (Bem: Nada gg. die Schweiz) (T1) Veröff: NL 2012,293 TE AUSL EGMR 2016-06-21 Bsw 5809/08 Veröff: NL 2016,241 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2011:RS0129552

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.