RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127078 Entscheidungsdatum07.07.2011 Geschäftszahl5Ob97/11t; 8Ob22/13p; 2Ob9/16m NormAußStrG 2005 §182; GBG §53; WEG 2002 §14 Abs1 Z5 RechtssatzDurch die Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG wird hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des § 14 WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt.Durch die Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG wird hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 14, WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt. EntscheidungstexteTE OGH 2011-07-07 5 Ob 97/11t Veröff: SZ 2011/89 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 22/13p Vgl auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1); Bem: Siehe auch RS0128692. (T2)Vgl auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Absatz 3, AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1); Bem: Siehe auch RS0128692. (T2) TE OGH 2016-02-25 2 Ob 9/16m Vgl auch; Beisatz: Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden erfolgt nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der überlebende Eigentumspartner ist daher nicht als (Sonder-)Erbe und insofern als im Sinne des § 176 AußStrG allenfalls zur Sicherheitsleistung Verpflichteter anzusehen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden erfolgt nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der überlebende Eigentumspartner ist daher nicht als (Sonder-)Erbe und insofern als im Sinne des Paragraph 176, AußStrG allenfalls zur Sicherheitsleistung Verpflichteter anzusehen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127078
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.