RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126978 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl6Ob129/11f; 6Ob134/11s; 6Ob180/11f; 6Ob176/11t (6Ob177/11i; 6Ob178/11m); 6Ob185/11s; 6Ob239/11g; 6Ob248/11f (6Ob249/11b); 6Ob105/12b; 6Ob56/13y; 6Ob174/13a; 6Ob214/15m; 6Ob30/21m; 6Ob9/26f NormUGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283UGB in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011 §283 Rechtssatz§ 283 Abs 1 UGB (idF Budgetbegleitgesetz 2011) ist im Zusammenhalt mit § 283 Abs 2 UGB zu lesen. Weil das Zwangsstrafenverfahren zwingend mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung beginnt, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. Paragraph 283, Absatz eins, UGB in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011) ist im Zusammenhalt mit Paragraph 283, Absatz 2, UGB zu lesen. Weil das Zwangsstrafenverfahren zwingend mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung beginnt, steht der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen.Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach Paragraph 283, Absatz eins, UGB nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 134/11s nur: Der Verhängung einer Zwangsstrafe steht entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. (T1) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 180/11f nur T1 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 176/11t nur: Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen. (T2)nur: Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach Paragraph 283, Absatz eins, UGB nicht entgegen. (T2) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 185/11s Auch; Beisatz: § 283 Abs 2 Satz 1 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine wenn auch verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht die Verhängung einer Zwangsstrafe hindert, wenn das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht in Bezug auf einen bestimmten Jahresabschluss noch nicht tätig geworden ist. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 283, Absatz 2, Satz 1 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine wenn auch verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht die Verhängung einer Zwangsstrafe hindert, wenn das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht in Bezug auf einen bestimmten Jahresabschluss noch nicht tätig geworden ist. (T3) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 239/11g Auch TE OGH 2011-12-21 6 Ob 248/11f Auch TE OGH 2012-06-22 6 Ob 105/12b nur T2; Beisatz: Grund dafür ist die Überlegung, dass die Strafverhängung schon deshalb notwendig ist, um ‑ rückschauend betrachtet ‑ der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. Schon der Beugezweck erfordert daher im vorliegenden Zusammenhang die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe. (T4) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 56/13y Beis wie T3; Beisatz: Tätig wird das Gericht aber bereits mit der Beschlussfassung und nicht erst mit der Zustellung. (T5) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 174/13a Vgl auch; Beisatz: Unter „Erlassung“ der Zwangsstrafe ist der Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung, nicht die Zustellung zu verstehen. (T6) TE OGH 2016-01-14 6 Ob 214/15m Auch TE OGH 2021-03-08 6 Ob 30/21m Vgl TE OGH 2026-03-18 6 Ob 9/26f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126978
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