RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127235 Entscheidungsdatum21.07.2011 Geschäftszahl1Ob17/11y; 1Ob56/13m NormAEUV Lissabon Art267; EWG‑RL 85/337/EWG ‑ UVP‑Richtlinie 31985L0337 idF EG‑RL 97/11/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 31997L0011 und EG‑RL 2003/35/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 32003L0035 Art3AEUV Lissabon Art267; EWG‑RL 85/337/EWG ‑ UVP‑Richtlinie 31985L0337 in der Fassung EG‑RL 97/11/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 31997L0011 und EG‑RL 2003/35/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 32003L0035 Art3 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom
- 1985, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997, ABl. L 73 vom
- 1997, S. 5, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2003, ABl. L 156 vom
- 2003, S. 17 (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dassIst Artikel 3, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 175 vom
- 1985, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997, Amtsblatt , L 73 vom
- 1997, S. 5, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2003, Amtsblatt , L 156 vom
- 2003, S. 17 (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass
- der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;
- die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient? EntscheidungstexteTE OGH 2011-07-21 1 Ob 17/11y TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 14.03.2013, C‑420/11 wie folgt: Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.Artikel 3, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind. Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staats verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderung an diese Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, unter anderem das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127235