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4R316/11m

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000517 Entscheidungsdatum03.08.2011 Geschäftszahl4R316/11m; 4R453/11h NormUGB §283 Abs2; UGB §283 Abs3; UGB §906 Abs23; BBG 2011 RechtssatzDie Übergangsbestimmung des § 906 Abs 23 UGB ist so auszulegen, dass auch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die zwar nach Ablauf der neunmonatigen Offenlegungsfrist, jedoch vor dem 1.3.2011 (also bis 28.2.2011) eingetreten sind, der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen stehen.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 906, Absatz 23, UGB ist so auszulegen, dass auch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die zwar nach Ablauf der neunmonatigen Offenlegungsfrist, jedoch vor dem 1.3.2011 (also bis 28.2.2011) eingetreten sind, der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen stehen.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2011-08-03 4 R 316/11m TE OLG Wien 2011-08-29 4 R 453/11h

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.