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{'item': '13Os67/11v; 13Os131/11f; 15Os53/13b; 13Os19/13p; 14Os25/14d; 13Os138/14i; 11Os109/15m; 12Os148/17g; 13Os12/20v; 14Os81/24d; 11Os43/25w; 14Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127080 Entscheidungsdatum17.03.2026 Geschäftszahl13Os67/11v; 13Os131/11f; 15Os53/13b; 13Os19/13p; 14Os25/14d; 13Os138/14i; 11Os109/15m; 12Os148/17g; 13Os12/20v; 14Os81/24d; 11Os43/25w; 14Os8/26x NormSMG §27 Abs1 Z1 siebter Fall B SMG §27 Abs1 Z3 erster Fall B SMG § 28 Abs1 BSMG Paragraph 28, Abs1 B SMG §28a Abs1 vierter Fall SMG §28a Abs1 fünfter Fall SMG §28a Abs1 sechster Fall RechtssatzDurch die Aufnahme der Begehungsweise des „Anbietens“ mit der SMG‑Novelle 2007 BGBl I 2007/110 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, alle Verhaltensweisen, die dem Ziel, einem anderen Suchtgift zu übertragen, dienen, abschließend zu erfassen. Hingegen zielte diese Novellierung nicht darauf, einen einzigen Übertragungsvorgang, der ‑ wenn auch in nahtloser zeitlicher Abfolge ‑ stets aus Anbot, Annahme und Übergabe besteht, doppelt zu pönalisieren. Demnach verdrängt ein „Überlassen oder Verschaffen“ ein zuvor erfolgtes „Anbieten“, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger jene Person ist, der angeboten wurde. Das „Anbieten“ stellt nämlich solcherart in Relation zum „Überlassen oder Verschaffen“ eine selbständig strafbare Vorbereitungshandlung im technischen Sinn dar, die sich in der Vorbereitung des dann versuchten oder vollendeten Delikts erschöpft, womit insoweit der Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität vorliegt. Somit ergibt sich in Bezug auf die Weitergabe von Suchtgift eine Subsidiaritätskette zwischen den Tatbeständen des § 28 Abs 1 SMG, des § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und des § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG.Durch die Aufnahme der Begehungsweise des „Anbietens“ mit der SMG‑Novelle 2007 BGBl I 2007/110 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, alle Verhaltensweisen, die dem Ziel, einem anderen Suchtgift zu übertragen, dienen, abschließend zu erfassen. Hingegen zielte diese Novellierung nicht darauf, einen einzigen Übertragungsvorgang, der ‑ wenn auch in nahtloser zeitlicher Abfolge ‑ stets aus Anbot, Annahme und Übergabe besteht, doppelt zu pönalisieren. Demnach verdrängt ein „Überlassen oder Verschaffen“ ein zuvor erfolgtes „Anbieten“, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger jene Person ist, der angeboten wurde. Das „Anbieten“ stellt nämlich solcherart in Relation zum „Überlassen oder Verschaffen“ eine selbständig strafbare Vorbereitungshandlung im technischen Sinn dar, die sich in der Vorbereitung des dann versuchten oder vollendeten Delikts erschöpft, womit insoweit der Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität vorliegt. Somit ergibt sich in Bezug auf die Weitergabe von Suchtgift eine Subsidiaritätskette zwischen den Tatbeständen des Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG und des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG. EntscheidungstexteTE OGH 2011-08-25 13 Os 67/11v TE OGH 2011-11-17 13 Os 131/11f Auch TE OGH 2013-10-02 15 Os 53/13b TE OGH 2013-03-27 13 Os 19/13p Vgl TE OGH 2014-04-01 14 Os 25/14d Vgl auch TE OGH 2015-02-25 13 Os 138/14i Auch TE OGH 2015-10-27 11 Os 109/15m Aber; Beisatz: Keine Subsidiarität von § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG im Verhältnis zu § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG. (T1)Aber; Beisatz: Keine Subsidiarität von Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG im Verhältnis zu Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG. (T1) TE OGH 2018-06-21 12 Os 148/17g Vgl TE OGH 2020-07-29 13 Os 12/20v Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG erschöpft nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Erwerbs und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge mit Inverkehrsetzungsvorsatz (§ 28 Abs 1 und 2 SMG), womit insoweit stillschweigende Subsidiarität des qualifizierten Vorbereitungsdelikts ausscheidet. (T2)Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG erschöpft nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Erwerbs und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge mit Inverkehrsetzungsvorsatz (Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG), womit insoweit stillschweigende Subsidiarität des qualifizierten Vorbereitungsdelikts ausscheidet. (T2) TE OGH 2024-10-08 14 Os 81/24d vgl TE OGH 2025-12-16 11 Os 43/25w vgl; Beisatz: Mit den Begehungsformen des einem anderen Anbietens, Überlassens oder Verschaffens (§ 28a Abs 1, vierter, fünfter und sechster Fall SMG) sollen alle Verhaltensweisen abschließend erfasst werden, die dem Ziel dienen, Suchtgift in den Gewahrsam eines anderen zu übertragen. Hiervon ausgehend kann eine Offerte sowohl im eigenen Namen (als Verkäufer) als auch (als Mittelsmann) für einen Dritten an jene Person herangetragen werden, der nach dem Angebot Gewahrsam an Suchtgift übertragen werden soll. (T3)vgl; Beisatz: Mit den Begehungsformen des einem anderen Anbietens, Überlassens oder Verschaffens (Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter, fünfter und sechster Fall SMG) sollen alle Verhaltensweisen abschließend erfasst werden, die dem Ziel dienen, Suchtgift in den Gewahrsam eines anderen zu übertragen. Hiervon ausgehend kann eine Offerte sowohl im eigenen Namen (als Verkäufer) als auch (als Mittelsmann) für einen Dritten an jene Person herangetragen werden, der nach dem Angebot Gewahrsam an Suchtgift übertragen werden soll. (T3) Beisatz: Beim Anbieten (vierter Fall) handelt es sich um eine im Verhältnis zum Überlassen oder Verschaffen (fünfter und sechster Fall) kumulative Tatbestandsvariante, die allerdings durch ein nachfolgendes Überlassen oder Verschaffen derselben Suchtgiftmenge an den Adressaten des Anbots im Wege materieller Subsidiarität verdrängt wird. (T4) TE OGH 2026-03-17 14 Os 8/26x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127080

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.