OGH Rechtssatz RS0127195 (10Ob80/11d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127195 Entscheidungsdatum30.08.2011 Geschäftszahl10Ob80/11d; 3Ob238/13s; 10Ob56/13b NormUVG §3 Z2 RechtssatzZur Vollstreckbarkeit eines im Rahmen eines Scheidungsvergleichs begründeten Unterhaltstitels gehört auch dessen rechtskräftige pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Trotz der Rückwirkung dieser Genehmigung muss daher im Zeitpunkt der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen auch die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses eingetreten sein.
EntscheidungstexteTE OGH 2011-08-30 10 Ob 80/11d Veröff: SZ 2011/111 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 238/13s Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dies gilt nach § 190 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15 nicht mehr. Diese Regelung gilt seit 1. 2. 2013 auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Dies gilt nach Paragraph 190, Absatz 3, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/15 nicht mehr. Diese Regelung gilt seit 1. 2. 2013 auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. (T1) TE OGH 2014-01-28 10 Ob 56/13b Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1