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{'item': ['7Ob138/11m', '7Ob224/11h', '7Ob40/12a', '7Ob155/12p', '7Ob192/12d', '7Ob168/12z', '7Ob66/14b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127200 Entscheidungsdatum07.09.2011 Geschäftszahl7Ob138/11m; 7Ob224/11h; 7Ob40/12a; 7Ob155/12p; 7Ob192/12d; 7Ob168/12z; 7Ob66/14b NormEStG §108g Abs1 Z2; EStG §108i Abs1; IO §21; VersVG §165 Abs1; VersVG §178 Abs1 RechtssatzDie §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG derogieren den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen.Die Paragraphen 108 g, Absatz eins, Ziffer 2 und 108 i Absatz eins, EStG derogieren den Paragraphen 165, Absatz eins, 178, Absatz eins, VersVG. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 2011-09-07 7 Ob 138/11m Veröff: SZ 2011/113 TE OGH 2011-11-30 7 Ob 224/11h TE OGH 2012-05-09 7 Ob 40/12a Beisatz: „Zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der PZV nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T1); Beisatz: Soweit dem § 165 Abs 1 VersVG durch des EStG nicht derogiert wurde, bleibt er aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung ‑ auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ‑ ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu. (T2)Beisatz: „Zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der PZV nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T1); Beisatz: Soweit dem Paragraph 165, Absatz eins, VersVG durch des EStG nicht derogiert wurde, bleibt er aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung ‑ auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ‑ ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu. (T2) TE OGH 2012-11-14 7 Ob 155/12p Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: 15-jährige Bindung. (T3) TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Eine Bindungsdauer von zehn Jahren kann noch zulässig sein. (T4); Veröff: SZ 2012/144 TE OGH 2013-02-18 7 Ob 168/12z Beis wie T1; Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann ‑ egal, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt wurde oder nicht ‑ bei einer im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten. Die §§ 108g ff EStG derogieren insoweit dem § 21 IO. (T5)Beis wie T1; Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann ‑ egal, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt wurde oder nicht ‑ bei einer im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten. Die Paragraphen 108 g, ff EStG derogieren insoweit dem Paragraph 21, IO. (T5) TE OGH 2014-05-21 7 Ob 66/14b Beisatz: Dem Versicherer wird aber nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127200

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.