RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127236 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob41/11g; 7Ob159/11z; 9Ob28/14d; 1Ob37/16x; 1Ob45/16y; 1Ob99/16i; 6Ob33/18y; 1Ob211/20s; 5Ob145/24w; 4Ob77/25i; 2Ob191/25i NormABGB §145b ABGB §159 idF KindNamRÄG2013ABGB §159 in der Fassung KindNamRÄG2013 ABGB §176 C AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3AußStrG in der Fassung KindNamRÄG 2013 §107 Abs3 ABGB § 181 idF KindNamRÄG 2013ABGB Paragraph 181, in der Fassung KindNamRÄG 2013 Rechtssatz
- Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.
- Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach Paragraph 145 b, ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). Aus dieser Regelung folgt die Pflicht eines Elternteils, das gemeinsame Kind nicht gegenüber dem anderen Elternteil zu vereinnahmen.
- Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen § 145b ABGB, hat das Gericht nach § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.
- Verstößt ein obsorgebetrauter Elternteil gegen Paragraph 145 b, ABGB, hat das Gericht nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.
- § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen.
- Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g Bemerkung: So schon 3 Ob 3/11d; siehe auch 4 Ob 8/11x. (T1) TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2) Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3) TE OGH 2014-11-27 9 Ob 28/14d Vgl auch; Beisatz: § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 159, ABGB (früher Paragraph 145 b, ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. (T4) TE OGH 2016-04-28 1 Ob 37/16x Vgl auch; Beisatz: Vor einem endgültigen Obsorgeentzug wird daher jedenfalls auch zu prüfen sein, ob einer zukünftigen Gefährdung durch geeignete Auflagen oder Kontrollen (vgl § 107 Abs 3 AußStrG) begegnet werden kann. (T5)Vgl auch; Beisatz: Vor einem endgültigen Obsorgeentzug wird daher jedenfalls auch zu prüfen sein, ob einer zukünftigen Gefährdung durch geeignete Auflagen oder Kontrollen vergleiche Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG) begegnet werden kann. (T5) TE OGH 2016-06-21 1 Ob 45/16y Beis wie T5 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 99/16i Vgl auch; nur: § 176 Abs 1 ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. (T6)Vgl auch; nur: Paragraph 176, Absatz eins, ABGB bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. (T6) Beis wie T5 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 33/18y Auch; nur: Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach § 145b ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). (T7)Auch; nur: Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung seiner Pflichten hat der betreffende Elternteil nach Paragraph 145 b, ABGB zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert (Wohlverhaltensgebot). (T7) Beisatz: Den Eltern steht es deshalb auch nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern. (T8) TE OGH 2021-03-23 1 Ob 211/20s vgl auch; Beisatz wie T4vergleiche auch; Beisatz wie T4 Anm: Veröff: SZ 2021/29Anmerkung, Veröff: SZ 2021/29 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 145/24w nur T6 Beisatz: Reichen solche unterstützende oder sichernde Maßnahmen nicht aus, so können dem Obsorgeberechtigten bei einer Kindeswohlgefährdung als Beschränkung der Obsorge auch nur einzelne Rechte, etwa die in § 181 Abs 1 ABGB genannten gesetzlich vorgesehenen Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entzogen werden. (T9)Beisatz: Reichen solche unterstützende oder sichernde Maßnahmen nicht aus, so können dem Obsorgeberechtigten bei einer Kindeswohlgefährdung als Beschränkung der Obsorge auch nur einzelne Rechte, etwa die in Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten gesetzlich vorgesehenen Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entzogen werden. (T9) Beisatz: Das Gericht darf durch eine Verfügung nach § 181 ABGB die Obsorge stets nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (§ 182 ABGB). (T10)Beisatz: Das Gericht darf durch eine Verfügung nach Paragraph 181, ABGB die Obsorge stets nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (Paragraph 182, ABGB). (T10) Beisatz: hier: Verhältnis zwischen § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG (vorläufiges Verbot der Ausreise). (T11)Beisatz: hier: Verhältnis zwischen Paragraph 181, Absatz eins, ABGB und Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG (vorläufiges Verbot der Ausreise). (T11) Anm: So bereits 4 Ob 216/19x; 4 Ob 171/21gAnmerkung, So bereits 4 Ob 216/19x; 4 Ob 171/21g TE OGH 2025-06-24 4 Ob 77/25i TE OGH 2025-12-18 2 Ob 191/25i nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127236