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{'item': '5Ob41/11g; 7Ob159/11z; 3Ob41/12v; 1Ob179/17f; 10Ob35/18x; 5Ob145/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127247 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl5Ob41/11g; 7Ob159/11z; 3Ob41/12v; 1Ob179/17f; 10Ob35/18x; 5Ob145/24w NormABGB §176b ABGB §176 C ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 Abs1 RechtssatzVerbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. Solche Maßnahmen müssen aber, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen.Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit Paragraph 176 b, ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. Solche Maßnahmen müssen aber, um gerechtfertigt zu sein, auch die Eignung aufweisen, der offenkundigen Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen. EntscheidungstexteTE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g Bemerkung: So schon 3 Ob 3/11d. (T1) TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z Vgl; Beisatz: Es ist zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass das Gericht versucht, den Eltern, im vorliegenden Fall der Mutter, Hilfsmittel zu zeigen, wie die Gesprächsbasis zwischen den Beteiligten wiedererlangt werden kann. Wenn aber die Mutter und die Kinder eine Therapie ablehnen, ist eine Kindeswohlförderung und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten und die Weisung unzulässig. (T2) Beisatz: Eine unzulässige Weisung des Gerichts kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T3) TE OGH 2012-05-15 3 Ob 41/12v Vgl auch TE OGH 2017-12-15 1 Ob 179/17f nur: Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit § 176b ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. (T4); Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T5)nur: Verbote und Aufträge an den Obsorgebetrauten greifen – auch wenn nicht die Obsorge ganz oder teilweise entzogen wird – in das elterliche Obsorgerecht ein. Sie setzen in Zusammenhang mit Paragraph 176 b, ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustands voraus. (T4); Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB nicht in Betracht. (T5) TE OGH 2018-05-23 10 Ob 35/18x Auch TE OGH 2025-01-30 5 Ob 145/24w Beisatz: Auf dieser Rechtsgrundlage können einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen werden, wenn das Kindeswohl ein ganz bestimmtes Verhalten des Obsorgeberechtigten verlangt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127247

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.